RS OGH 2006/4/4 1Ob18/06p, 1Ob186/07w, 1Ob12/12i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2006
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Norm

AHG §1 Abs1 A
AHG §9 Abs5
Universitätsgesetz 2002 §49 Abs2

Rechtssatz

Wie sich aus § 49 Abs 2 UG 2002 ergibt, ist die Universität im Bereich der ihr übertragenen Hoheitsverwaltung für Fehlleistungen ihrer Organwalter nicht selbst amtshaftungspflichtig, sondern an ihrer Stelle der Bund. Zufolge des in § 49 Abs 2 UG normierten Haftungsausschlusses ist die Universität kein Rechtsträger im Sinn des § 1 Abs 1 AHG. Für dennoch wegen hoheitlichen Handelns von Organen gegen die Universität erhobene Ansprüche ist nicht Unzulässigkeit des Rechtswegs gegeben, sondern (lediglich) mangelnde Passivlegitimation. Eine solche Klage ist abzuweisen, weil die Universität mangels Haftung nicht schadenersatzpflichtig ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 18/06p
    Entscheidungstext OGH 04.04.2006 1 Ob 18/06p
  • 1 Ob 186/07w
    Entscheidungstext OGH 03.04.2008 1 Ob 186/07w
    Vgl auch; Veröff: SZ 2008/39
  • 1 Ob 12/12i
    Entscheidungstext OGH 23.03.2012 1 Ob 12/12i
    nur: Wie sich aus § 49 Abs 2 UG 2002 ergibt, ist die Universität im Bereich der ihr übertragenen Hoheitsverwaltung für Fehlleistungen ihrer Organwalter nicht selbst amtshaftungspflichtig, sondern an ihrer Stelle der Bund. Zufolge des in § 49 Abs 2 UG normierten Haftungsausschlusses ist die Universität kein Rechtsträger im Sinn des § 1 Abs 1 AHG. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120881

Im RIS seit

04.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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