RS OGH 2006/4/4 1Ob73/06a, 4Ob174/06a, 8ObA33/08y, 3Ob177/18b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2006
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Norm

Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art24
EuGVVO 2012 Art26 Abs1

Rechtssatz

Art 24 EuGVVO hat lediglich die Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit eines bestimmten Gerichts eines Mitgliedstaats im Auge und stellt nicht etwa auf die Unzuständigkeit sämtlicher Gerichte dieses Mitgliedstaats ab. Ein ausdrückliches Bestreiten der internationalen Zuständigkeit ist daher nicht erforderlich, sondern es reicht aus, wenn sich aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt, dass er den Mangel geltend machen will, der darin liegt, dass das angerufene Gericht auf Grund der internationalen Zuständigkeitsnormen nicht zuständig ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 73/06a
    Entscheidungstext OGH 04.04.2006 1 Ob 73/06a
  • 4 Ob 174/06a
    Entscheidungstext OGH 17.10.2006 4 Ob 174/06a
    Veröff: SZ 2006/156
  • 8 ObA 33/08y
    Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 ObA 33/08y
    Beisatz: Hier: Bestreitung der sachlichen und örtlichen Unzuständigkeit des Erstgerichts durch den Beklagten ohne ausdrückliche Einwendung auch der internationalen Unzuständigkeit. (T1)
  • 3 Ob 177/18b
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 3 Ob 177/18b
    Beisatz: Eine nähere Begründung der Rüge ist nicht nötig. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120664

Im RIS seit

04.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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