RS OGH 2006/4/4 1Ob5/06a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2006
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Norm

ABGB §364 Abs2 A
ZPO §272 C

Rechtssatz

Auch bei Unterlassungsklagen, mit denen die Unterlassung nachteiliger Immissionen (hier durch ein Atomkraftwerk) aus dem Ausland angestrebt wird, trägt der Kläger die Beweislast dafür, dass derartige Nachteile ernstlich und unmittelbar drohen; die größere Beweisnähe des Beklagten führt zu keiner Beweislastumkehr.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120700

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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