Norm
ABGB §364 Abs2 ARechtssatz
Auch bei Unterlassungsklagen, mit denen die Unterlassung nachteiliger Immissionen (hier durch ein Atomkraftwerk) aus dem Ausland angestrebt wird, trägt der Kläger die Beweislast dafür, dass derartige Nachteile ernstlich und unmittelbar drohen; die größere Beweisnähe des Beklagten führt zu keiner Beweislastumkehr.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120700Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008