RS OGH 2006/4/4 1Ob18/06p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2006
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Norm

AHG §1 Ba
AHG §9 Abs5
ABGB §1330 Abs2 BI. Universitätsgesetz 2002 §49 Abs2

Rechtssatz

Der Rektor einer Universität, der bei der Formulierung der in einer Presseaussendung enthaltenen Äußerungen in Vollziehung der Gesetze und somit als Organ im Sinn des § 1 AHG tätig war, weil diese in einem engen inneren und äußeren Zusammenhang mit dem hoheitlichen Aufgabenkreis des Rektors als monokratische Behörde bzw als Leiter des Rektorats standen, kann gemäß § 49 Abs 2 letzter Satz UG (Universitätsgesetz 2002) nach § 1330 ABGB nicht in Anspruch genommen werden; nach den Wertungen des § 9 Abs 5 AHG soll ein Organ nicht in ein Prozessrechtsverhältnis hineingezogen werden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120880

Dokumentnummer

JJR_20060404_OGH0002_0010OB00018_06P0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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