Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Der Rektor einer Universität, der bei der Formulierung der in einer Presseaussendung enthaltenen Äußerungen in Vollziehung der Gesetze und somit als Organ im Sinn des § 1 AHG tätig war, weil diese in einem engen inneren und äußeren Zusammenhang mit dem hoheitlichen Aufgabenkreis des Rektors als monokratische Behörde bzw als Leiter des Rektorats standen, kann gemäß § 49 Abs 2 letzter Satz UG (Universitätsgesetz 2002) nach § 1330 ABGB nicht in Anspruch genommen werden; nach den Wertungen des § 9 Abs 5 AHG soll ein Organ nicht in ein Prozessrechtsverhältnis hineingezogen werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120880Dokumentnummer
JJR_20060404_OGH0002_0010OB00018_06P0000_002