Norm
EO §74Rechtssatz
Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Intervention des betreibenden Gläubigers bei einer Schätzung im Sinne des § 74 Abs 1
1. Satz EO als der zentralen Kostennorm erforderlich war. Erst wenn dies bejaht wird, stellt sich die Frage der Bemessung der Kosten nach TP 7/2 oder (ausnahmsweise) nach TP 7/1 RATG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LGKL729:2006:RKL0000012Zuletzt aktualisiert am
27.11.2009