Norm
StPO §249Rechtssatz
Der Angeklagte hat ein durch § 345 Abs 1 Z 5 StPO geschütztes Recht, Fragen nicht nur an den gerichtlich bestellten Sachverständigen, sondern auch an jene Person zu stellen, welche in dessen Auftrag eine testpsychologische Begutachtung des Angeklagten durchgeführt hat, die in das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen eingeflossen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120636Dokumentnummer
JJR_20060405_OGH0002_0130OS00020_06Z0000_001