Norm
ABGB §140 BaRechtssatz
Das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen ist nach der Tabelle 1 bm der ExMinVO unter Berücksichtigung der Anzahl sämtlicher Unterhaltsverpflichtungen zu ermitteln, das Unterhaltsexistenzminimum des Vaters hingegen nach der Tabelle 2 bm, 1. Spalte (= 0 Unterhaltsberechtigte). Den Unterhaltsberechtigten steht die Differenz der beiden ermittelten Existenzminima zur Bedeckung ihrer Unterhaltsansprüche zur Verfügung.
Zuletzt sind nach der Prozentwertmethode - ausgehend von der konkreten Unterhaltsbemessungsgrundlage - die Unterhaltsbeiträge zu errechnen. Finden sie in dieser Differenz nicht zur Gänze Deckung, sind sie anteilig zu kürzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120639Im RIS seit
06.05.2006Zuletzt aktualisiert am
20.02.2013