RS OGH 2006/4/6 6Ob52/06z, 7Ob291/05b, 10Ob65/06s, 3Ob138/08b, 1Ob160/09z

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Veröffentlicht am 06.04.2006
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Norm

ABGB §140 Ba

Rechtssatz

Das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen ist nach der Tabelle 1 bm der ExMinVO unter Berücksichtigung der Anzahl sämtlicher Unterhaltsverpflichtungen zu ermitteln, das Unterhaltsexistenzminimum des Vaters hingegen nach der Tabelle 2 bm, 1. Spalte (= 0 Unterhaltsberechtigte). Den Unterhaltsberechtigten steht die Differenz der beiden ermittelten Existenzminima zur Bedeckung ihrer Unterhaltsansprüche zur Verfügung.

Zuletzt sind nach der Prozentwertmethode - ausgehend von der konkreten Unterhaltsbemessungsgrundlage - die Unterhaltsbeiträge zu errechnen. Finden sie in dieser Differenz nicht zur Gänze Deckung, sind sie anteilig zu kürzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120639

Im RIS seit

06.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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