Norm
ZPO §6Rechtssatz
Bei Klagen an ordentliche Gerichte hat der Bürgermeister einer (den Organisationsvorschriften der Oö Gemeindeordnung 1990 unterliegenden) oberösterreichischen Gemeinde einen Beschluss des Gemeinderats über die Einbringung der Klage und über die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts einzuholen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120627Im RIS seit
06.05.2006Zuletzt aktualisiert am
30.10.2013