RS OGH 2006/4/6 6Ob59/06d, 6Ob7/13t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.2006
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Norm

ZPO §6
oö GemeindeO 1990 allg
oö GemeindeO §43
oö GemeindeO §56
oö GemeindeO §58

Rechtssatz

Bei Klagen an ordentliche Gerichte hat der Bürgermeister einer (den Organisationsvorschriften der Oö Gemeindeordnung 1990 unterliegenden) oberösterreichischen Gemeinde einen Beschluss des Gemeinderats über die Einbringung der Klage und über die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts einzuholen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 59/06d
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 59/06d
  • 6 Ob 7/13t
    Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 7/13t
    Beisatz: Hier: Dass zwischenzeitig (Oö LGBl 137/2007, 102/2009) die Oö Gemeindeordnung für Mahnklagen bis 2.000 EUR eine Kompetenz des Bürgermeisters (§ 58 Abs 2 Z 10) und für Mahnklagen über 2.000 EUR eine solche des Gemeindevorstands vorsieht (§ 56 Abs 2 Z 13), ist angesichts des hier gegebenen Entscheidungsgegenstands nicht von Bedeutung. (T1)
    Beisatz: Die Erhebung von Rechtsmitteln bedarf (jedenfalls in Verfahren, die nicht durch eine Mahnklage eingeleitet wurden) eines Beschlusses des Gemeinderats nach § 43 Abs 1 Oö GdO 1990. (T2)
    Beisatz: Die Berufung des Rechtsanwalts auf die erteilte Vollmacht nach Abs 2 ersetzt in diesem Zusammenhang nur den Nachweis, dass der die Gemeinde nach außen hin vertretende Bürgermeister auch tatsächlich die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts vorgenommen hat. Sie kann aber nicht den Nachweis einer notwendigen Beschlussfassung des Gemeinderats ersetzen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120627

Im RIS seit

06.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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