Norm
GmbHG §15aRechtssatz
Im Verfahren zur Bestellung eines Notgeschäftsführers genießen die Gesellschafter und der bestellte Notgeschäftsführer, nicht aber ein verbliebener Geschäftsführer im eigenen Namen Parteistellung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120628Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008