RS OGH 2006/4/6 6Ob18/06z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.2006
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Norm

ZPO §226 I
ZPO §226 IIIB
ZPO §411 Aa

Rechtssatz

Der Anspruchsbegriff im Sinne des § 226 ZPO kann jedenfalls nicht enger sein als der Anspruch im Sinne des § 411 ZPO. Der Anspruch im Sinne des §411 ZPO als Gegenstand der Rechtskraft kann nur entweder mit dem Verfahrensgegenstand gleichgesetzt werden oder diesem gegenüber als - durch die rechtliche Würdigung - verengter Gegenstand angesehen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120855

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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