Gemäß § 367 EO bietet ein Exekutionstitel, in dem die Verpflichtung zur Anmeldung ausgesprochen wird, eine Grundlage für die Eintragung in das Firmenbuch; er ersetzt die Anmeldung. Für den Rückgriff auf § 354 EO besteht keine Grundlage.
Beisatz: Auch kann aus der Qualifikation der Anmeldung nach § 26 Abs 1 GmbHG als Wissenserklärung nicht auf die Unanwendbarkeit des § 367 EO geschlossen werden. (T1)