RS OGH 2006/4/19 15Os18/06w, 14Os99/12h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.2006
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Norm

JGG §5
StGB §36
StPO §245 Abs2
StPO §258 Abs2
StPO §281 Abs1 Z5
StPO §281 Abs1 Z11
MRK Art6 Abs2 III

Rechtssatz

Die beweiswürdigende Verwertung der Weigerung des Angeklagten, sich zum Zweck der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Frage seines für die Sanktionsbefugnisgrenze relevanten Alters (§ 5 JGG, § 36 StGB) einer Röntgenuntersuchung zu unterziehen, ist zulässig, wenn sie weder ausschließlich noch hauptsächlich als Begründung für die Altersannahme herangezogen wird, sondern Verfahrensergebnissse (im konkreten Fall insbesondere das Aussehen des Angeklagten, vor allem sein fortgeschrittener Haarausfall und tiefe Stirnfalten, sowie das Fehlen jeglicher Personaldokumente) vorliegen, die danach rufen, dass der Angeklagte einer Röntgenuntersuchung zur Überprüfung seiner Altersbehauptung zustimmt. Diesfalls sind die Tatrichter berechtigt, die Weigerung einer beweiswürdigenden Erörterung zu unterziehen und dabei zu einem für den Angeklagten nachteiligen Ergebnis zu kommen, auch wenn der Schluss auf die Intention des Angeklagten, sein wahres Alter zu verschleiern, nicht der einzig mögliche ist.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 18/06w
    Entscheidungstext OGH 19.04.2006 15 Os 18/06w
  • 14 Os 99/12h
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 14 Os 99/12h
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Das Erstgericht hat die „nicht logisch nachvollziehbare“ Verweigerung von Vergleichsaufnahmen für ein Schallgutachten durch den Angeklagten mängelfrei in die Begründungserwägungen einbezogen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120769

Im RIS seit

19.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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