Norm
StPO §7 Abs2 BRechtssatz
Die beweiswürdigende Wertung des Schweigens des Angeklagten zur Schuldfrage (§ 245 Abs 2 StPO) ist nicht unter allen Umständen ausgeschlossen. Unvereinbar mit dem Recht zu schweigen ist es lediglich, eine Verurteilung ausschließlich oder hauptsächlich auf das Schweigen des Angeklagten oder auf die Weigerung, Fragen zu beantworten oder gegen sich selbst auszusagen, zu stützen. Voraussetzung für die Zulässigkeit von Schlussfolgerungen aus dem Schweigen des Angeklagten ist, dass die belastenden Beweise nach einer Erklärung durch den Angeklagten rufen (vgl WK-StPO § 245 Rz 47).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120768Im RIS seit
19.05.2006Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018