RS OGH 2006/4/20 5Ob297/05w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2006
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Norm

ABGB §879 BI
ABGB §1175 C
ABGB §1182
ABGB §1215

Rechtssatz

Der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der über formell eigenes Vermögen, in Wahrheit aber über Vermögen der Gesellschaft verfügt, ist wie ein Treuhänder zu behandeln. Der nach außen allein bücherlich berechtigte Eigentümer-Gesellschafter ist hinsichtlich der von einem Mitgesellschafter „quoad sortem" eingebrachten Liegenschaftsanteile dessen Treuhänder. Ein Dritter erwirkt von diesem Treuhänder nur dann nicht wirksam, wenn er von der Veruntreuung durch den Treuhänder Kenntnis hatte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120976

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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