Norm
ABGB §879 BIRechtssatz
Der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der über formell eigenes Vermögen, in Wahrheit aber über Vermögen der Gesellschaft verfügt, ist wie ein Treuhänder zu behandeln. Der nach außen allein bücherlich berechtigte Eigentümer-Gesellschafter ist hinsichtlich der von einem Mitgesellschafter „quoad sortem" eingebrachten Liegenschaftsanteile dessen Treuhänder. Ein Dritter erwirkt von diesem Treuhänder nur dann nicht wirksam, wenn er von der Veruntreuung durch den Treuhänder Kenntnis hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120976Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008