Norm
GEG §8 Abs1, §6 StPO §389Rechtssatz
Der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der Kosten des Strafverfahrens verjährt in fünf Jahren ab Ablauf des Jahres, in dem der Kostenanspruch entstanden ist. Anzuknüpfen ist an die Rechtskraft des im Urteil enthaltenen Ausspruches über die Verpflichtung zum Ersatz der Verfahrenskosten. Der Auftrag zur Zahlung der Geldstrafe ist ein Bescheid, der im ordentlichen Rechtsweg nicht überprüft werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LGKL729:2006:RKL0000014Dokumentnummer
JJR_20060420_LGKL729_0070BL00038_06S0000_001