Norm
ABGB §187Rechtssatz
Da die Verfahrensbeteiligung des gesetzlichen Vertreters gemäß § 38 JGG ein tragender Grundsatz des Strafverfahrens gegen Jugendliche ist, sind seitens des Strafgerichtes (§ 3 StPO) Erhebungen über die gesetzliche Vertretung anzustellen, die sich bei einem ausländischen Beschuldigten gemäß § 27 IPRG nach dessen Personalstatut richtet. Gelingt die Ermittlung eines gesetzlichen Vertreters nicht oder nur mit erheblichem zeitlichen Aufwand, so ist bei akuter Gefährdung vom Strafgericht selbst (§ 2 JGG), sonst aber vom (durch das Strafgericht darüber zu verständigenden) Pflegschaftsgericht eine Vorsorge nach § 187 ABGB zu treffen (WK-StGB - 2 § 38 JGG Rz 2 f). Die bloße Bestellung eines Verteidigers „nach § 41 Abs 2 StPO (§ 39 Abs 1 JGG) für das ganze Verfahren" reicht nicht hin, hat § 38 Abs 5 JGG doch ersichtlich subsidiären Charakter (vgl WK-StGB - 2 JGG § 38 Rz 4, 21).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120788Im RIS seit
25.05.2006Zuletzt aktualisiert am
11.05.2015