RS OGH 2006/4/26 3Ob211/05h, 3Ob154/10h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2006
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Norm

EO §79
EO §83
ICC-SchiedsO 1998 allg

Rechtssatz

Das Thema Minderheitsvotum ist in der ICC-SchiedsO 1998 unerwähnt und ungeregelt. Wenn ein - im ICC-Schiedsverfahren grundsätzlich mögliches - Minderheitsvotumin einem separatem Dokument besteht, ist es vom Schiedsgerichtshof, der gemäß Art 27 der ICC-SchiedsO 1998 den Entwurf des Schiedsspruchs vor der Unterzeichnung durch das Schiedsgericht zu prüfen hat, nicht „genehmigt". Jedenfalls in diesem Fall besteht keine Verpflichtung zur Vorlage auch dieses Minderheitsvotums mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung, weil es sich hiebei nicht um einen Bestandteil des Schiedsspruchs handelt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 211/05h
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 211/05h
    Veröff: SZ 2006/65
  • 3 Ob 154/10h
    Entscheidungstext OGH 13.04.2011 3 Ob 154/10h
    Auch; Beisatz: Hier: Schiedsgerichtsordnung des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121018

Im RIS seit

26.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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