RS OGH 2006/4/26 7Ob67/06p, 7Ob167/10z, 7Ob167/14f (7Ob188/14v), 7Ob45/15s, 7Ob59/17b, 7Ob162/21f, 7

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Veröffentlicht am 26.04.2006
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Norm

AFB Art9
Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen (Grazer wechselseitige Versicherungs AG) Wiederherstellungsklausel
ABH 2010 Art6.5

Rechtssatz

Zweck strenger Versicherungsklauseln ist die Begrenzung des subjektiven Risikos, das entstünde, wenn der Versicherungsnehmer die Entschädigungssumme für frei bestimmbare Zwecke verwenden könnte. Unter diesem Aspekt hat die stets von den Umständen des Einzelfalles abhängige Beurteilung, ob ein Gebäude gleicher Art und Zweckbestimmung an gleicher Stelle errichtet wurde, nach strengen Kriterien zu erfolgen. Gerechtfertigt erscheint es deshalb, dass es - in der Regel - nicht (auch nicht für einen teilweisen Ersatz der Neuwertspanne) genügt, wenn nur ein Teil des neuen Gebäudes den Zwecken des früheren, versicherten Gebäudes dient.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 67/06p
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 7 Ob 67/06p
  • 7 Ob 167/10z
    Entscheidungstext OGH 29.09.2010 7 Ob 167/10z
    Auch; nur: Zweck strenger Versicherungsklauseln ist die Begrenzung des subjektiven Risikos, das entstünde, wenn der Versicherungsnehmer die Entschädigungssumme für frei bestimmbare Zwecke verwenden könnte. Unter diesem Aspekt hat die stets von den Umständen des Einzelfalles abhängige Beurteilung, ob ein Gebäude gleicher Art und Zweckbestimmung an gleicher Stelle errichtet wurde, nach strengen Kriterien zu erfolgen. (T1)
  • 7 Ob 167/14f
    Entscheidungstext OGH 05.11.2014 7 Ob 167/14f
    Auch; Beisatz: Es soll sichergestellt werden, dass der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme nicht für frei bestimmbare Zwecke verwendet. (T2)
    Beisatz: Hier: Art 9 AFB (T3)
  • 7 Ob 45/15s
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 45/15s
    Beis wie T2
  • 7 Ob 59/17b
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 7 Ob 59/17b
    Auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 162/21f
    Entscheidungstext OGH 18.10.2021 7 Ob 162/21f
    nur: Zweck der strengen Wiederherstellungsklausel ist die Begrenzung des subjektiven Risikos, das entstünde, wenn der Versicherungsnehmer die Entschädigungssumme für frei bestimmbare Zwecke verwenden könnte. (T4)
  • 7 Ob 32/22i
    Entscheidungstext OGH 29.06.2022 7 Ob 32/22i
    Beis wie T2; nur T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120711

Im RIS seit

26.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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