Norm
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC2Rechtssatz
Bloße Reflexwirkungen, die etwa dadurch entstehen, dass eine andere Person Rechte erwirkt, die etwa den eigenen Haftungsfonds schmälern, sollen nach den Erwägungen des Gesetzgebers jedoch keine unmittelbare Beeinflussung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG darstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120841Im RIS seit
27.05.2006Zuletzt aktualisiert am
24.06.2020