Norm
PSG §6Rechtssatz
Dem Letztbegünstigten nach § 6 PSG kommen Rechte vor Beendigung der Liquidation nur insoweit zu, als sie ihm vom Stifter oder vom Gesetz eingeräumt werden; zu letzteren gehören etwa die Anträge nach § 35 Abs 3 und 4 PSG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120842Im RIS seit
27.05.2006Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020