RS OGH 2006/4/27 6Ob19/06x, 6Ob93/06d, 6Ob95/07z, 6Ob130/19i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2006
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Norm

AußStrG 2005 §2 IC2
AußStrG 2005 §2 IE5
PSG §33 Abs2
PSG §35

Rechtssatz

Aus einer Zusammenschau der § 33 Abs 2, § 35 PSG ergibt sich, dass eine allfällige Parteistellung des Letztbegünstigten in einem Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG jedenfalls von der Geltendmachung von Auflösungsgründen in einem dafür vorgesehenen Verfahren durch den Letztbegünstigten abhängig ist; andernfalls würde das Genehmigungsverfahren den Letztbegünstigten ja nicht im Sinne des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG unmittelbar beeinflussen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 19/06x
    Entscheidungstext OGH 27.04.2006 6 Ob 19/06x
    Veröff: SZ 2006/70
  • 6 Ob 93/06d
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 6 Ob 93/06d
    Vgl auch; Beisatz: Ein Antragsrecht, die Privatstiftung aus den in § 1 Abs 2 PSG angeführten Gründen auflösen zu lassen, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der Umstand, dass es niemandem unbenommen ist, ein amtswegiges Verfahren des Außerstreitgerichts zu einem bestimmten amtswegigen Vorgehen anzuregen, verschafft derjenigen Person, die solches anregt, aber keine Partei- oder Beteiligtenstellung und auch keine Rechtsmittellegitimation. (T1); Beisatz: Hier: Antrag auf amtswegige Löschung der Privatstiftung durch einen Letztbegünstigten. (T2)
  • 6 Ob 95/07z
    Entscheidungstext OGH 21.06.2007 6 Ob 95/07z
    Vgl; Beisatz: Wird ein Antrag eines Letztbegünstigten gemäß § 35 Abs 3 PSG nach einem rechtskräftigen Genehmigungsbeschluss gemäß § 33 Abs 2 PSG - mit dem der Stiftungszweck geändert wurde - gestellt, ist für die Beurteilung, ob die Privatstiftung ihren Stiftungszweck nicht mehr erreichen kann und daher die Privatstiftung aufzulösen ist, der Stiftungszweck im Sinne der geänderten Stiftungserklärung maßgeblich (Folgeentscheidung zu 6 Ob 19/06x). (T3)
  • 6 Ob 130/19i
    Entscheidungstext OGH 23.01.2020 6 Ob 130/19i
    Vgl; Beisatz: Die materielle Parteistellung des Letztbegünstigten im Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG ist auch im Fall der Geltendmachung von Auflösungsgründen gemäß § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG danach zu beurteilen, ob die zur Genehmigung vorgelegte Änderung der Stiftungserklärung seine rechtlich geschützte Stellung als Letztbegünstigter unmittelbar beeinflusst. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120840

Im RIS seit

27.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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