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L22007 Landesbedienstete Tirol;Norm
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des L in A, vertreten durch Dr. Christian Ortner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Meinhardstraße 7, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 5. Juli 2004, Zl. Präs.I-0051357/16, betreffend Versetzung in den Ruhestand, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde ergibt sich folgendes Verwaltungsgeschehen:
Der 1952 geborene Beschwerdeführer ist Landesbeamter des Landes Tirol der Verwendungsgruppe B, und zwar des Ruhestandes.
Mit Schreiben vom 26. April 2004 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand ab 30. September 2004.
Mit Bescheid vom 5. Juli 2004 versetzte die Tiroler Landesregierung den Beschwerdeführer gemäß § 14 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) in Verbindung mit § 2 des Landesbeamtengesetzes 1998 mit Ablauf des 31. Juli 2004 in den Ruhestand (Spruchpunkt I). Mit Spruchpunkt II desselben Bescheides wurde der Ruhegenuss des Beschwerdeführers bemessen, ebenso eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. Darüber hinaus wurde gemäß § 9 des Pensionsgesetzes 1965 zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit ein Zeitraum von 1 Jahr, 4 Monaten und 17 Tagen zugerechnet.
Begründend führte die Tiroler Landesregierung aus, der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 26. April 2004 unter Hinweis auf das amtsärztliche Gutachten vom 18. Februar 2004, das im Wesentlichen auf dem fachärztlichen (neurologischpsychiatrischen) Gutachten Dris. M. beruht habe, um Versetzung in den Ruhestand angesucht. Nach Wiedergabe der einschlägigen Passagen des Gutachtens, insbesondere des "neurologischen, psychiatrischen Leistungsprofil"s führte die Tiroler Landesregierung weiter aus, die Beurteilung der Dienstunfähigkeit obliege der Dienstbehörde, wobei sie sich nicht nur auf die ärztlichen Sachverständigen-Gutachten stützen könne, sondern auch die Art der Dienstleistung herangezogen werden könne. Im vorliegenden Fall folge nach Ansicht der Dienstbehörde die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers aus den im fachärztlichen Gutachten beschriebenen Defiziten in Verbindung mit den Störungen in seinem Verhalten und in der Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten, wie sie der Dienstbehörde immer wieder zur Kenntnis gebracht worden seien. Das sich aus den fachärztlichen Gutachten ergebende Leistungsprofil des Beschwerdeführers sei mit dem Anforderungsprofil an einen Beamten der Verwendungsgruppe B nicht vereinbar. Die Möglichkeit, den Beschwerdeführer an einem anderen Arbeitsplatz einzusetzen, der ihm im Rahmen seines Leistungskalküls zumutbar ist und bei dem sich seine Probleme nicht negativ auswirken, sei nicht gegeben. Somit seien die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979 gegeben.
Die Tiroler Landesregierung begründete in weiterer Folge ihre Entscheidung zu Spruchpunkt II.
Gegen diesen am 12. Juli 2004 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
1. Der Beschwerdeführer erachtet sich, wie sich aus Punkt III. der Beschwerde ("Anfechtungserklärung") ergibt, in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf ein mängelfreies Verfahren vor der Dienstbehörde verletzt, insbesondere in seinem in § 58 Abs. 2 AVG normierten Recht auf eine Begründung, warum seinem Antrag, mit 30. September 2004 in den Ruhestand versetzt zu werden, insofern nicht entsprochen worden sei, als die Versetzung in den Ruhestand bereits mit 31. Juli 2004 ausgesprochen worden sei.
Aus dieser Formulierung des Beschwerdepunktes sowie dem Umstand, dass in der Beschwerde auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nicht eingegangen wird, ist zunächst zu schließen, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, somit gegen die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand, richtet.
2.1. Gemäß § 2 lit. a Z. 1 des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65/1998, finden auf das Dienstverhältnis der Landesbeamten das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 24/1991 mit näher genannten Abweichungen, darüber hinaus die in § 2 lit. a Z. 2 bis Z. 28 des Landesbeamtengesetzes 1998 umschriebenen Teile näher genannter BDG-Novellen sinngemäß Anwendung.
2.2. Im Beschwerdefall ist danach (auszugsweise) folgende Fassung des § 14 BDG 1979 maßgeblich:
"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (Überschrift idF BGBl. I Nr. 61/1997)
§ 14. (1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist. (Abs. 1 idF BGBl. Nr. 820/1995)
...
(3) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann. (Abs. 3 in der Stammfassung)
...
(5) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam. (Abs. 5 idF BGBl. Nr. 201/1996)
..."
3. Die Beschwerde ist unbegründet.
Im Beschwerdefall wurde das mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossene Verfahren, welches zur Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers geführt hat, auf Grund seines Antrages vom 26. April 2004 eingeleitet. Dass der Beschwerdeführer diesen verfahrenseinleitenden Antrag bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zurückgezogen hätte, hat er nicht vorgebracht.
Unter Zugrundelegung einer typologischen Betrachtung hat der Gesetzgeber, wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner auf den Beschwerdefall übertragbaren Judikatur zu § 14 BDG 1979 ausgeführt hat, den Regelfall vor Augen, dass der Beamte im Zeitpunkt seiner Antragstellung nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 vom Vorliegen seiner Dienstunfähigkeit nach Abs. 3 ausgeht und das Zutreffen dieser Auffassung in einem ordentlichen Ermittlungsverfahren (vgl. dazu insbesondere § 14 Abs. 4 BDG 1979) von der Dienstbehörde zu prüfen ist. Erweist sich der Antrag nach Auffassung der Dienstbehörde als berechtigt, so ist nach dem Konzept des § 14 BDG 1979 die Ruhestandsversetzung durch (rechtsgestaltenden) Bescheid mit Wirkung pro futuro (vgl. dazu § 14 Abs. 5 leg. cit.) auszusprechen. Daraus ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes abzuleiten, dass der Beamte weder ein Recht auf Ruhestandsversetzung zu einem von ihm genannten Ende eines (in der Zukunft liegenden) Kalendermonates hat noch den für die Wirksamkeit der auf Grund seines Antrages erfolgten Ruhestandsversetzung maßgebenden Zeitpunkt mit dem Vorbringen überprüfen lassen kann, das Vorliegen der Voraussetzungen stünde zu diesem Termin noch nicht hinreichend fest. Nach dem Zeitpunkt der Erlassung des Ruhestandsversetzungsbescheides richtet sich - jedenfalls im Normalfall (eine abweichende Fallkonstellation wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet) - der Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginn der Ruhestandsversetzung nach dem ersten Fall des § 14 Abs. 5 BDG 1979, wenn - wie im Beschwerdefall - die oberste Dienstbehörde in erster und letzter Instanz die Ruhestandsversetzung ausgesprochen hat. Aus § 14 Abs. 5 BDG 1979 lässt sich im gegebenen Zusammenhang lediglich ein subjektives Recht des Beamten ableiten, nicht rückwirkend, d.h. ab einem vor dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung liegenden Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt zu werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. August 2000, Zl. 2000/12/0187, und vom 24. April 2002, Zl. 2002/12/0009). Für dieses Auslegungsergebnis (kein Recht des Beamten nach § 14 BDG 1979, zu einem bestimmten, von ihm genannten Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt zu werden) spricht auch, dass eine ausdrückliche Anordnung, wie sie § 207n Abs. 1 letzter Satz BDG 1979 enthält, wonach die Versetzung in den Ruhestand zu dem vom Lehrer beabsichtigten Wirksamkeitstermin zu erfolgen hat, in § 14 BDG 1979 nicht getroffen wurde.
Selbst wenn dem Antrag des Beschwerdeführers vom 26. April 2004 zu entnehmen gewesen sein sollte, dass dieser auf eine Ruhestandsversetzung erst zum 30. September 2004 gerichtet war (die belangte Behörde trifft dazu keine Feststellungen), so zöge eine solche Anführung des (gewünschten) Zeitpunktes der Ruhestandsversetzung vor dem Hintergrund der oben dargelegten rechtlichen Unerheblichkeit für den sich durch Abschluss des Verfahrens ergebenden Wirksamkeitsbeginn der Ruhestandsversetzung jedenfalls nicht die Unwirksamkeit dieses vom Beschwerdeführer gestellten Antrages nach sich (vgl. auch hiezu die bereits zitierten hg. Erkenntnisse vom 17. August 2000 und vom 24. April 2002). Der Beschwerdeführer erstattet auch kein hinreichend präzises Vorbringen, aus dem abgeleitet werden könnte, er habe am 26. April 2004 konkrete Anhaltspunkte dafür gehabt, dass seine dauernde Dienstunfähigkeit gerade im September 2004 eintreten werde, wogegen sie weder bei Antragstellung vorgelegen, noch mit ihrem Eintritt zu einem früheren Zeitpunkt zu rechnen gewesen sei.
Der zitierten Vorjudikatur folgend liegt im Beschwerdefall keine amtswegige Ruhestandsversetzung vor, bei der dem Beamten - wie oben dargelegt - nach dem BDG 1979 andere subjektive Rechte eingeräumt sind als bei einer auf Grund seines Antrages erfolgten Ruhestandversetzung, nämlich insbesondere das Recht auf Unterbleiben derselben in Ermangelung einer Dienstunfähigkeit.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage erweist sich auch der vom Beschwerdeführer gerügte Mangel einer Begründung, weshalb die belangte Behörde seine Ruhestandsversetzung nicht wie von ihm beantragt erst mit Ablauf des 30. September 2004 bewirkt hätte, als nicht gegeben.
4. Da sich bereits aus dem Inhalt der Beschwerde ergibt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm geltend gemachten Recht nicht verletzt wurde, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Wien, am 22. Dezember 2004
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120140.X00Im RIS seit
27.01.2005