Norm
BAG §15 Abs5Rechtssatz
Auch nach der missverständlichen Novelle BGBl I 2000/83 des BAG, in der übersehen wurde, den Verweis des § 15 Abs 5 BAG auf die Frist in Abs 2 dem Umstand anzupassen, dass die Frist nun in Abs 1 enthalten ist, hat es dabei zu verbleiben, dass Wirksamkeitsvoraussetzung für die einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses nach Ablauf der Frist eine Amtsbestätigung des Gerichts oder eine Bescheinigung der Kammer für Arbeiter und Angestellte über eine entsprechende Belehrung des Lehrlings ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120727Dokumentnummer
JJR_20060504_OGH0002_009OBA00020_06S0000_001