Norm
RAO §12 Abs1Rechtssatz
Die Ansicht, die Akten seien vom Rechtsanwalt lediglich zur Abholung bereit zu halten, ist jedenfalls vertretbar und kann disziplinäre Verantwortlichkeit nicht begründen (Holschuld).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120888Im RIS seit
07.06.2006Zuletzt aktualisiert am
16.05.2019