Norm
EO §7 Abs1Rechtssatz
Legt das Gericht im vereinfachten Bewilligungsverfahren seiner Entscheidung den vom Betreibenden vorgelegten Exekutionstitel zu Grunde, hat es den Exekutionsantrag schon wegen jeder Abweichung der Angaben nach § 7 Abs 1 EO vom Inhalt des Exekutionstitels - hier der Angaben über die Zinsen - abzuweisen; eine Bewilligung der Exekution im eingeschränkten Umfang unter Abweisung des Mehrbegehrens hat nicht stattzufinden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Exekutionsverfahren; vereinfachtes Bewilligungsverfahren; Vorlage des Exekutionstitels; mangelnde Deckung der Angaben im Exekutionsantrag; Abweisung des Exekutionsantrags.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2006:RWZ0000094Dokumentnummer
JJR_20060509_LG00003_04600R00211_06D0000_001