Norm
StPO §313Rechtssatz
Beruft sich der Angeklagte beim Vorwurf der unterlassenen Aufnahme einer Zusatzfrage in den Fragenkatalog oder eines zusätzlichen Straflosigkeitsgrundes in diese auf ein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweisergebnis (Tatsachenvorbringen im Sinn des § 314 Abs 1 StPO) - wie auf den Inhalt seiner Verantwortung - so darf er den Nachweis der geltend gemachten Nichtigkeit nicht bloß auf der Grundlage einzelner, isoliert aus dem Kontext der Gesamtverantwortung gelöster Teile davon führen, sondern hat vielmehr die Einlassung in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen (vgl WK-StPO § 313 Rz 14 f).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120766Im RIS seit
10.06.2006Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022