Norm
ZPO §273 Abs2Rechtssatz
Die vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit, nach freier Überzeugung auch über den Bestand und über die Höhe eines Eur 1.000,- nicht übersteigenden einzelnen Anspruchs entscheiden zu können, darf im Interesse eines fairen Verfahrens nicht dazu führen, dass kein Beweisverfahren durchgeführt wird. Vielmehr sind alle Beweise aufzunehmen, mit deren Aufnahme keine oder im Verhältnis zum Streitwert vertretbare Mehrkosten verbunden sind. Es bildet einen Nichtigkeitsgrund, wenn eine Beweiswürdigung überhaupt fehlt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2006:RFE0000149Dokumentnummer
JJR_20060511_LG00929_00200R00114_06I0000_001