- 13 Os 48/06t
- 14 Os 59/06t
Entscheidungstext OGH 13.06.2006 14 Os 59/06t
Auch
- 13 Os 70/06b
- 14 Os 77/06i
Auch
- 15 Os 98/06k
Auch
- 11 Os 84/06x
Entscheidungstext OGH 22.08.2006 11 Os 84/06x
Vgl auch; Beisatz: Die bloße Behauptung einer Verletzung der „Bestimmung des
§ 193 StPO insoweit, als Verfahrensverzögerungen ursächlich für die unangemessene lange Dauer der Untersuchungshaft sind" wird dem Begründungsgebot des § 3 Abs 1 Satz 1 GRBG nicht gerecht, sodass sich das Rechtsmittel einer meritorischen Erledigung entzieht. (T1)
- 15 Os 24/07d
Auch; nur: Eine ins Gewicht fallende Säumigkeit in Haftsachen ist auch ohne Verletzung des § 180 Abs 1 zweiter Satz StPO grundrechtswidrig im Sinn einer Verletzung des
§ 193 Abs 1 StPO. (T2)
- 15 Os 55/07p
Auch; Beis ähnlich wie T1
- 11 Os 69/07t
Vgl auch; Beisatz: Auch in Bezug auf eine Übergabe ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung anzustellen. (T3)
- 13 Os 79/07b
Vgl auch; Beisatz: Bei vorläufiger Anhaltung gemäß
§ 429 Abs 4 StPO hat sich die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Hinblick auf die fehlende zeitliche Beschränkung einer Maßnahme nach
§ 21 Abs 1 StGB nur an der Bedeutung der Sache zu orientieren. (T4)
- 15 Os 69/07x
Auch; Beisatz: Hier: Grundrechtsverletzung infolge Untätigkeit des Gerichtes. (T5)
- 12 Os 77/07a
- 14 Os 106/07f
Vgl auch; Beisatz: Die Festsetzung der Hauptverhandlung auf einen mehr als drei Monate nach Übermittlung des Aktes an die Vorsitzende liegenden Termins in einem keineswegs umfangreichen oder rechtlich schwierigen Verfahren, in dem die Angeklagte zudem seit fast zwei Monaten in Untersuchungshaft angehalten ist und neben der Ausschreibung der Hauptverhandlung, in der lediglich die Einvernahme von vier im Inland wohnhaften Zeugen geplant ist, keine weiteren Erhebungen im Zwischenverfahren erforderlich sind, widerspricht dem sich aus
§ 193 Abs 1 StPO ergebenden Beschleunigungsgebot. (T6)
- 12 Os 148/07t
Auch; Beisatz: Die (grundrechtlich geforderte) im österreichischen Strafverfahrensrecht durch den Begriff der Verhältnismäßigkeit bestimmte Angemessenheit der Dauer einer Untersuchungshaft entzieht sich einer schematischen Beurteilung. Die Schwere der angelasteten Tat, die im vom Erstgericht gefundenen und trotz fehlender Rechtskraft Indizwirkung entfaltenden Strafmaß einen messbaren Ausdruck findet, sowie das Gewicht des angenommenen Haftgrundes sind bei der nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmenden Abwägung von essentieller Bedeutung. (T7)
Beisatz: Umstände der von der Grundrechtsbeschwerde reklamierten Art - nämlich die sich aus der Haft ergebenden, bei jeder inhaftierten Person in mehr oder weniger starker Ausprägung auftretenden Beeinträchtigungen persönlicher, insbesondere familiärer Beziehungen - sind keine die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft nach
§ 180 Abs 1 StPO mitbestimmenden Faktoren. (T8)
- 15 Os 151/07f
Auch; Beisatz: Hier: Auslieferungshaft gem
§ 29 Abs 1 ARHG. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist nur auf die in § 173 Abs 1 letzter Satz StPO idF BGBl I 2007/93 (§ 180 Abs 1 letzter Satz StPO aF) genannten Kriterien und den Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung abzustellen. Mit den Hinweisen auf den Stand und die voraussichtliche Dauer des beim VwGH anhängigen Asylverfahrens sowie die behauptete Unzulässigkeit der Auslieferung orientiert sich die Beschwerde in dieser Hinsicht nicht am Gesetz. (T9)
- 14 Os 13/08f
Vgl auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung kann eine grundrechtswidrige Verletzung des Beschleunigungsgebots aufgrund einer ins Gewicht fallenden Säumigkeit in Haftsachen auch ohne Verletzung der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 173 Abs 1 zweiter Satz StPO nF vorliegen. (T10)
Beisatz: Hier: Die bei der vorläufigen Anhaltung in diesem Zusammenhang allein maßgebliche Bedeutung der Sache ließ fallbezogen die Untätigkeit der Untersuchungsrichterin, die trotz Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer Substituierung der vorläufigen Anhaltung einem Beweisantrag auf nochmalige Begutachtung nicht entsprach, noch gravierender erscheinen. (T11)
- 15 Os 27/08x
- 14 Os 65/08b
Vgl auch; Beis wie T12
- 14 Os 68/08f
Entscheidungstext OGH 02.06.2008 14 Os 68/08f
Beisatz: Diese Grundsätze erfahren durch die explizite Statuierung des Beschleunigungsgebots in den §§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 der neuen StPO keine Änderung und gewähren insbesondere nicht ohne weiteres den Anspruch auf sofortige Enthaftung. Dieser ist vielmehr nach
§ 9 Abs 2 StPO, aber auch Art 5 Abs 3 zweiter Satz MRK und Art 5 Abs 1 PersFrG nur bei einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer gegeben, zwingt aber das Gericht nicht gleichsam automatisch zur Enthaftung. (T13)
- 14 Os 108/08a
Beisatz: Die richterliche Haftprüfung dient nicht bloß der Entscheidung über Fortdauer oder Aufhebung der Untersuchungshaft, sondern vielmehr darüber hinausgehend der Einhaltung sämtlicher haftrelevanter Vorschriften, sodass das Oberlandesgericht der Haftbeschwerde Folge geben kann, ohne den Beschwerdeführer zu enthaften (so auch schon
14 Os 43/07s). (T14)
Beisatz: Prozessgegenstand jeder richterlichen Haftprüfung ist demnach stets auch die Einhaltung aller die Haft regelnden gesetzlichen Vorschriften. Dazu zählen unter anderem die Einhaltung der Begründungsvorschriften des § 174 Abs 3 Z 4 und Abs 4 zweiter Satz StPO, auf deren Befolgung der vom Zwangseingriff Betroffene demnach ebenso ein subjektives Recht hat (das er sogar mit Grundrechtsbeschwerde geltend machen kann; vgl nur RIS-Justiz
RS0120817), und die Einhaltung des Beschleunigungsgebots, selbst wenn dessen Verletzung noch nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Haft nach § 173 Abs 1 zweiter Satz StPO und damit zur Enthaftung führt. (T15)
Beisatz: Nach Maßgabe dieser am Erfordernis eines effektiven Grundrechtsschutzes ausgerichteten jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann vermittels eines Antrags auf Freilassung nach
§ 176 Abs 1 Z 2 StPO auch bloß eine - die Verhältnismäßigkeit des § 173 Abs 1 zweiter Satz StPO gar nicht in Frage stellende - Verletzung des Beschleunigungsgebots nach §§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 StPO releviert werden, ohne dass der Beschuldigte (
§ 48 Abs 2 StPO) indes an einem anderen - gegenüber dem in Haftsachen bestehenden Rechtszug subsidiären (grundlegend:
14 Os 62/08m) - Rechtsbehelf gehindert wäre. (T16)
Bem: Zur Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, zwecks Verfahrensbeschleunigung im Rahmen der Entscheidung über eine Haftbeschwerde erteilte Anordnungen des Gerichts zu befolgen, siehe auch
RS0124006. (T17)
- 13 Os 160/08s
Vgl auch; Beis ähnlich wie T13; Beis ähnlich wie T16
- 12 Os 186/08g
Vgl; Beisatz: § 173 Abs 1 zweiter Satz StPO stellt nämlich allein auf die Relation der Haftdauer zur Bedeutung der Sache sowie zu der zu erwartenden Strafe ab. Beurteilungsbasis dieser beiden Kriterien ist nach der Systematik der Bestimmungen über die Untersuchungshaft die - entsprechend qualifizierte - Verdachtslage (§§ 173 Abs 1 erster Satz, 174 Abs 1 erster und zweiter Satz, Abs 3 Z 2 und Z 4, 177 Abs 2 StPO). (T18)
Beisatz: In concreto wird diese - wie bereits dargelegt - durch den (noch nicht rechtskräftigen) Schuldspruch determiniert. (T19)
- 14 Os 43/09v
Vgl; Beisatz: Hier: Unverhältnismäßigkeit der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts etwas mehr als zwei Jahre andauernden Untersuchungshaft ist angesichts der Höhe der in erster Instanz verhängten Freiheitsstrafe nicht gegeben. (T20)
- 14 Os 59/09x
Vgl; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T15
- 13 Os 122/09d
Auch; Beisatz: Der Enthaftungsantrag des Angeklagten löste nicht bloß die Verpflichtung aus, ohne Verzug eine Haftverhandlung anzuberaumen, sondern - wie sich nicht zuletzt aus
§ 175 Abs 5 StPO ergibt - innerhalb dieser zeitlichen Vorgaben auch über den Antrag zu entscheiden. (T21)
- 14 Os 149/09g
Auch; Beisatz: Keine die sofortige Enthaftung des Beschwerdeführers nach sich ziehende „Fristüberschreitung in U-Haft-Sachen", wenn die Wirksamkeit eines Beschlusses auf (Verhängung oder) Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt ist. (T22)
- 15 Os 15/10k
Beis wie T1;Beisatz:
§ 177 Abs 1 StPO. (T23)
Beisatz: Im Hinblick auf die vielfältigen und auf eine Beschleunigung hinzielenden Verfahrensschritte (Aufklärungsersuchen, Urgenzen sowie die prozessual vorgesehenen Möglichkeiten zur Äußerung von Oberstaatsanwaltschaft und Verteidigung) liegt keine Säumnis des Oberlandesgerichts vor. (T24)
- 14 Os 24/10a
Vgl; Beis wie T12; Beis ählich wie T13
- 15 Os 165/10v
Vgl auch; Beis ähnlich wie T21; Beisatz: Hier: Keine Säumnis im Hinblick auf die angesichts der beantragten Fortsetzung der Untersuchungshaft als Hausarrest notwendige Anordnung der Bewährungshilfe, Beauftragung mit Umfelderhebungen und Klärung technischer Voraussetzungen der Überwachung durch die Justizanstalt. (T25)
- 14 Os 18/12x
Entscheidungstext OGH 21.02.2012 14 Os 18/12x
Auch; Beis ähnlich wie T13
- 11 Os 100/12h
Entscheidungstext OGH 21.08.2012 11 Os 100/12h
Vgl auch
- 15 Os 129/12b
Entscheidungstext OGH 17.10.2012 15 Os 129/12b
Auch; nur T2
- 14 Os 95/13x
Entscheidungstext OGH 03.07.2013 14 Os 95/13x
Vgl auch; Beisatz: Bei der Prüfung der Frage, ob der Haft?(hier: Anhalte?)Zweck durch gelindere Mittel erreicht werden kann, hat der Oberste Gerichtshof auf deutlich und bestimmt zu bezeichnende, in der angefochtenen Entscheidung übergangene, indes zu diesem Zeitpunkt bereits aktenmäßig belegte Tatumstände Rücksicht zu nehmen, ohne dass jedoch mangelnde Erörterung solcher Umstände für sich allein bereits eine Grundrechtsverletzung darstellen würde. (T26)
- 15 Os 27/14f
Entscheidungstext OGH 19.03.2014 15 Os 27/14f
Auch; Beis wie T21
- 12 Os 22/14y
Entscheidungstext OGH 06.03.2014 12 Os 22/14y
Vgl auch; Beisatz: Bei der Prüfung der Frage, ob der Haftzweck durch gelindere Mittel erreicht werden kann, hat der Oberste Gerichtshof auf deutlich und bestimmt zu bezeichnende, in der angefochtenen Entscheidung übergangene, indes zu diesem Zeitpunkt bereits aktenmäßig belegte Umstände Rücksicht zu nehmen. (T27)
- 14 Os 37/14v
Entscheidungstext OGH 09.04.2014 14 Os 37/14v
Vgl
- 15 Os 91/15v
Entscheidungstext OGH 28.07.2015 15 Os 91/15v
Auch; Beis wie T1
- 11 Os 30/16w
Entscheidungstext OGH 22.03.2016 11 Os 30/16w
Auch; Beis wie T26
- 14 Os 15/16m
Entscheidungstext OGH 08.03.2016 14 Os 15/16m
Auch
- 13 Os 78/16v
Entscheidungstext OGH 25.07.2016 13 Os 78/16v
Auch
- 13 Os 77/16x
Entscheidungstext OGH 25.07.2016 13 Os 77/16x
Auch; nur T2; Beis wie T1; Beis wie T10; Beis wie T13
- 12 Os 139/16g
Entscheidungstext OGH 24.11.2016 12 Os 139/16g
Auch
- 12 Os 162/16i
Entscheidungstext OGH 30.12.2016 12 Os 162/16i
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die in § 21 Abs 2 erster und letzter Satz EU?JZG genannten Fristen sind keine Fallfristen, deren Überschreitung zur Enthaftung des Betroffenen führt (vgl § 21 Abs 3 erster Satz EU?JZG), sondern gesetzliche Konkretisierungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. (T28)
- 15 Os 110/17s
Entscheidungstext OGH 19.09.2017 15 Os 110/17s
Auch
- 12 Os 114/17g
Auch
- 14 Os 2/18b
Vgl
- 15 Os 150/17y
Auch; Beisatz: Hier: Zur Verhältnismäßigkeit einer Festnahme prüft der Oberste Gerichtshof im Grundrechtsbeschwerdeverfahren, ob angesichts der vom Oberlandesgericht angeführten bestimmten Tatsachen der von diesem gezogene Schluss auf ein ausgewogenes Verhältnis zur Bedeutung der Sache (§ 170 Abs 3,
§ 5 StPO) vertretbar war . (T29)
- 14 Os 27/18d
Entscheidungstext OGH 06.03.2018 14 Os 27/18d
Auch; Beisatz: Hat das Oberlandesgericht ohnehin verfahrensbeschleunigende Maßnahmen durch die Staatsanwaltschaft angeordnet, hat die Grundrechtsbeschwerde darzulegen, weshalb dies keinen angemessenen Ausgleich für die anerkannte Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellen, die Entscheidung also grundrechtswidrig sein sollte. (T30)
- 12 Os 3/18k
Auch; Beis wie T1
- 12 Os 45/18m
Auch; Beis wie T1
- 12 Os 61/18i
Auch; Beis wie T1
- 14 Os 75/18p
Auch; Beis wie T26
- 14 Os 11/19b
Auch; Beisatz: Der Beschwerdeführer hat gemäß § 3 Abs 1 erster Satz GRBG konkret darzulegen, in welcher (genau bezeichneten) Verzögerung der im Strafverfahren tätigen Behörden eine ins Gewicht fallende und somit grundrechtswidrige Säumigkeit vorliege. (T31)
-