RS OGH 2006/5/15 13Os48/06t, 14Os59/06t (14Os60/06i, 14Os61/06m), 13Os70/06b, 14Os77/06i, 15Os98/06k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2006
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Norm

GRBG §1 Abs1
GRBG §2 Abs1
GRBG §3
StPO §5
StPO §170 Abs3
StPO §173 Abs1 B
StPO §174 Abs3 Z4
StPO §174 Abs4
StPO §176 Abs1 Z2
StPO §177 Abs1 B
StPO §180 Abs1
StPO §193 Abs1

Rechtssatz

Was die sogenannte Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft anlangt, prüft der Oberste Gerichtshof, ausgehend von der Vorgabe des GRBG, wonach nicht die Haft, vielmehr die vom OLG getroffene Entscheidung über die Haft den Prozessgegenstand bildet, in jüngerer, jedoch bereits gefestigter Rechtsprechung in zwei Schritten, ob angesichts der vom OLG angeführten bestimmten Tatsachen der von diesem gezogene Schluss auf ein ausgewogenes Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe vertretbar war (§ 180 Abs 1 zweiter Satz StPO) und - zusätzlich nach Maßgabe eigener Beweiswürdigung - ob die Gerichte alles ihnen Mögliche zur Abkürzung der Haft unternommen haben (§ 193 Abs 1 StPO). Eine ins Gewicht fallende Säumigkeit in Haftsachen ist auch ohne Verletzung des § 180 Abs 1 zweiter Satz StPO grundrechtswidrig im Sinn einer Verletzung des § 193 Abs 1 StPO.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 48/06t
    Entscheidungstext OGH 15.05.2006 13 Os 48/06t
  • 14 Os 59/06t
    Entscheidungstext OGH 13.06.2006 14 Os 59/06t
    Auch
  • 13 Os 70/06b
    Entscheidungstext OGH 12.07.2006 13 Os 70/06b
  • 14 Os 77/06i
    Entscheidungstext OGH 28.07.2006 14 Os 77/06i
    Auch
  • 15 Os 98/06k
    Entscheidungstext OGH 20.09.2006 15 Os 98/06k
    Auch
  • 11 Os 84/06x
    Entscheidungstext OGH 22.08.2006 11 Os 84/06x
    Vgl auch; Beisatz: Die bloße Behauptung einer Verletzung der „Bestimmung des § 193 StPO insoweit, als Verfahrensverzögerungen ursächlich für die unangemessene lange Dauer der Untersuchungshaft sind" wird dem Begründungsgebot des § 3 Abs 1 Satz 1 GRBG nicht gerecht, sodass sich das Rechtsmittel einer meritorischen Erledigung entzieht. (T1)
  • 15 Os 24/07d
    Entscheidungstext OGH 19.03.2007 15 Os 24/07d
    Auch; nur: Eine ins Gewicht fallende Säumigkeit in Haftsachen ist auch ohne Verletzung des § 180 Abs 1 zweiter Satz StPO grundrechtswidrig im Sinn einer Verletzung des § 193 Abs 1 StPO. (T2)
  • 15 Os 55/07p
    Entscheidungstext OGH 30.05.2007 15 Os 55/07p
    Auch; Beis ähnlich wie T1
  • 11 Os 69/07t
    Entscheidungstext OGH 19.06.2007 11 Os 69/07t
    Vgl auch; Beisatz: Auch in Bezug auf eine Übergabe ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung anzustellen. (T3)
  • 13 Os 79/07b
    Entscheidungstext OGH 09.07.2007 13 Os 79/07b
    Vgl auch; Beisatz: Bei vorläufiger Anhaltung gemäß § 429 Abs 4 StPO hat sich die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Hinblick auf die fehlende zeitliche Beschränkung einer Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB nur an der Bedeutung der Sache zu orientieren. (T4)
  • 15 Os 69/07x
    Entscheidungstext OGH 21.06.2007 15 Os 69/07x
    Auch; Beisatz: Hier: Grundrechtsverletzung infolge Untätigkeit des Gerichtes. (T5)
  • 12 Os 77/07a
    Entscheidungstext OGH 05.07.2007 12 Os 77/07a
  • 14 Os 106/07f
    Entscheidungstext OGH 22.08.2007 14 Os 106/07f
    Vgl auch; Beisatz: Die Festsetzung der Hauptverhandlung auf einen mehr als drei Monate nach Übermittlung des Aktes an die Vorsitzende liegenden Termins in einem keineswegs umfangreichen oder rechtlich schwierigen Verfahren, in dem die Angeklagte zudem seit fast zwei Monaten in Untersuchungshaft angehalten ist und neben der Ausschreibung der Hauptverhandlung, in der lediglich die Einvernahme von vier im Inland wohnhaften Zeugen geplant ist, keine weiteren Erhebungen im Zwischenverfahren erforderlich sind, widerspricht dem sich aus § 193 Abs 1 StPO ergebenden Beschleunigungsgebot. (T6)
  • 12 Os 148/07t
    Entscheidungstext OGH 29.11.2007 12 Os 148/07t
    Auch; Beisatz: Die (grundrechtlich geforderte) im österreichischen Strafverfahrensrecht durch den Begriff der Verhältnismäßigkeit bestimmte Angemessenheit der Dauer einer Untersuchungshaft entzieht sich einer schematischen Beurteilung. Die Schwere der angelasteten Tat, die im vom Erstgericht gefundenen und trotz fehlender Rechtskraft Indizwirkung entfaltenden Strafmaß einen messbaren Ausdruck findet, sowie das Gewicht des angenommenen Haftgrundes sind bei der nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmenden Abwägung von essentieller Bedeutung. (T7)
    Beisatz: Umstände der von der Grundrechtsbeschwerde reklamierten Art - nämlich die sich aus der Haft ergebenden, bei jeder inhaftierten Person in mehr oder weniger starker Ausprägung auftretenden Beeinträchtigungen persönlicher, insbesondere familiärer Beziehungen - sind keine die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft nach § 180 Abs 1 StPO mitbestimmenden Faktoren. (T8)
  • 15 Os 151/07f
    Entscheidungstext OGH 08.01.2008 15 Os 151/07f
    Auch; Beisatz: Hier: Auslieferungshaft gem § 29 Abs 1 ARHG. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist nur auf die in § 173 Abs 1 letzter Satz StPO idF BGBl I 2007/93 (§ 180 Abs 1 letzter Satz StPO aF) genannten Kriterien und den Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung abzustellen. Mit den Hinweisen auf den Stand und die voraussichtliche Dauer des beim VwGH anhängigen Asylverfahrens sowie die behauptete Unzulässigkeit der Auslieferung orientiert sich die Beschwerde in dieser Hinsicht nicht am Gesetz. (T9)
  • 14 Os 13/08f
    Entscheidungstext OGH 19.02.2008 14 Os 13/08f
    Vgl auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung kann eine grundrechtswidrige Verletzung des Beschleunigungsgebots aufgrund einer ins Gewicht fallenden Säumigkeit in Haftsachen auch ohne Verletzung der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 173 Abs 1 zweiter Satz StPO nF vorliegen. (T10)
    Beisatz: Hier: Die bei der vorläufigen Anhaltung in diesem Zusammenhang allein maßgebliche Bedeutung der Sache ließ fallbezogen die Untätigkeit der Untersuchungsrichterin, die trotz Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer Substituierung der vorläufigen Anhaltung einem Beweisantrag auf nochmalige Begutachtung nicht entsprach, noch gravierender erscheinen. (T11)
  • 15 Os 27/08x
    Entscheidungstext OGH 10.03.2008 15 Os 27/08x
    Beisatz: Nach dem Strafprozessreformgesetz (BGBl I 15/2004) nunmehr § 173 Abs 1 StPO und § 177 Abs 1 StPO. (T12)
  • 14 Os 65/08b
    Entscheidungstext OGH 27.05.2008 14 Os 65/08b
    Vgl auch; Beis wie T12
  • 14 Os 68/08f
    Entscheidungstext OGH 02.06.2008 14 Os 68/08f
    Beisatz: Diese Grundsätze erfahren durch die explizite Statuierung des Beschleunigungsgebots in den §§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 der neuen StPO keine Änderung und gewähren insbesondere nicht ohne weiteres den Anspruch auf sofortige Enthaftung. Dieser ist vielmehr nach § 9 Abs 2 StPO, aber auch Art 5 Abs 3 zweiter Satz MRK und Art 5 Abs 1 PersFrG nur bei einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer gegeben, zwingt aber das Gericht nicht gleichsam automatisch zur Enthaftung. (T13)
  • 14 Os 108/08a
    Entscheidungstext OGH 13.08.2008 14 Os 108/08a
    Beisatz: Die richterliche Haftprüfung dient nicht bloß der Entscheidung über Fortdauer oder Aufhebung der Untersuchungshaft, sondern vielmehr darüber hinausgehend der Einhaltung sämtlicher haftrelevanter Vorschriften, sodass das Oberlandesgericht der Haftbeschwerde Folge geben kann, ohne den Beschwerdeführer zu enthaften (so auch schon 14 Os 43/07s). (T14)
    Beisatz: Prozessgegenstand jeder richterlichen Haftprüfung ist demnach stets auch die Einhaltung aller die Haft regelnden gesetzlichen Vorschriften. Dazu zählen unter anderem die Einhaltung der Begründungsvorschriften des § 174 Abs 3 Z 4 und Abs 4 zweiter Satz StPO, auf deren Befolgung der vom Zwangseingriff Betroffene demnach ebenso ein subjektives Recht hat (das er sogar mit Grundrechtsbeschwerde geltend machen kann; vgl nur RIS-Justiz RS0120817), und die Einhaltung des Beschleunigungsgebots, selbst wenn dessen Verletzung noch nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Haft nach § 173 Abs 1 zweiter Satz StPO und damit zur Enthaftung führt. (T15)
    Beisatz: Nach Maßgabe dieser am Erfordernis eines effektiven Grundrechtsschutzes ausgerichteten jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann vermittels eines Antrags auf Freilassung nach § 176 Abs 1 Z 2 StPO auch bloß eine - die Verhältnismäßigkeit des § 173 Abs 1 zweiter Satz StPO gar nicht in Frage stellende - Verletzung des Beschleunigungsgebots nach §§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 StPO releviert werden, ohne dass der Beschuldigte (§ 48 Abs 2 StPO) indes an einem anderen - gegenüber dem in Haftsachen bestehenden Rechtszug subsidiären (grundlegend: 14 Os 62/08m) - Rechtsbehelf gehindert wäre. (T16)
    Bem: Zur Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, zwecks Verfahrensbeschleunigung im Rahmen der Entscheidung über eine Haftbeschwerde erteilte Anordnungen des Gerichts zu befolgen, siehe auch RS0124006. (T17)
  • 13 Os 160/08s
    Entscheidungstext OGH 05.11.2008 13 Os 160/08s
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T13; Beis ähnlich wie T16
  • 12 Os 186/08g
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 12 Os 186/08g
    Vgl; Beisatz: § 173 Abs 1 zweiter Satz StPO stellt nämlich allein auf die Relation der Haftdauer zur Bedeutung der Sache sowie zu der zu erwartenden Strafe ab. Beurteilungsbasis dieser beiden Kriterien ist nach der Systematik der Bestimmungen über die Untersuchungshaft die - entsprechend qualifizierte - Verdachtslage (§§ 173 Abs 1 erster Satz, 174 Abs 1 erster und zweiter Satz, Abs 3 Z 2 und Z 4, 177 Abs 2 StPO). (T18)
    Beisatz: In concreto wird diese - wie bereits dargelegt - durch den (noch nicht rechtskräftigen) Schuldspruch determiniert. (T19)
  • 14 Os 43/09v
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 14 Os 43/09v
    Vgl; Beisatz: Hier: Unverhältnismäßigkeit der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts etwas mehr als zwei Jahre andauernden Untersuchungshaft ist angesichts der Höhe der in erster Instanz verhängten Freiheitsstrafe nicht gegeben. (T20)
  • 14 Os 59/09x
    Entscheidungstext OGH 04.06.2009 14 Os 59/09x
    Vgl; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T15
  • 13 Os 122/09d
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 13 Os 122/09d
    Auch; Beisatz: Der Enthaftungsantrag des Angeklagten löste nicht bloß die Verpflichtung aus, ohne Verzug eine Haftverhandlung anzuberaumen, sondern - wie sich nicht zuletzt aus § 175 Abs 5 StPO ergibt - innerhalb dieser zeitlichen Vorgaben auch über den Antrag zu entscheiden. (T21)
  • 14 Os 149/09g
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 14 Os 149/09g
    Auch; Beisatz: Keine die sofortige Enthaftung des Beschwerdeführers nach sich ziehende „Fristüberschreitung in U-Haft-Sachen", wenn die Wirksamkeit eines Beschlusses auf (Verhängung oder) Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt ist. (T22)
  • 15 Os 15/10k
    Entscheidungstext OGH 03.03.2010 15 Os 15/10k
    Beis wie T1;Beisatz: § 177 Abs 1 StPO. (T23)
    Beisatz: Im Hinblick auf die vielfältigen und auf eine Beschleunigung hinzielenden Verfahrensschritte (Aufklärungsersuchen, Urgenzen sowie die prozessual vorgesehenen Möglichkeiten zur Äußerung von Oberstaatsanwaltschaft und Verteidigung) liegt keine Säumnis des Oberlandesgerichts vor. (T24)
  • 14 Os 24/10a
    Entscheidungstext OGH 30.03.2010 14 Os 24/10a
    Vgl; Beis wie T12; Beis ählich wie T13
  • 15 Os 165/10v
    Entscheidungstext OGH 23.12.2010 15 Os 165/10v
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T21; Beisatz: Hier: Keine Säumnis im Hinblick auf die angesichts der beantragten Fortsetzung der Untersuchungshaft als Hausarrest notwendige Anordnung der Bewährungshilfe, Beauftragung mit Umfelderhebungen und Klärung technischer Voraussetzungen der Überwachung durch die Justizanstalt. (T25)
  • 14 Os 18/12x
    Entscheidungstext OGH 21.02.2012 14 Os 18/12x
    Auch; Beis ähnlich wie T13
  • 11 Os 100/12h
    Entscheidungstext OGH 21.08.2012 11 Os 100/12h
    Vgl auch
  • 15 Os 129/12b
    Entscheidungstext OGH 17.10.2012 15 Os 129/12b
    Auch; nur T2
  • 14 Os 95/13x
    Entscheidungstext OGH 03.07.2013 14 Os 95/13x
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Prüfung der Frage, ob der Haft?(hier: Anhalte?)Zweck durch gelindere Mittel erreicht werden kann, hat der Oberste Gerichtshof auf deutlich und bestimmt zu bezeichnende, in der angefochtenen Entscheidung übergangene, indes zu diesem Zeitpunkt bereits aktenmäßig belegte Tatumstände Rücksicht zu nehmen, ohne dass jedoch mangelnde Erörterung solcher Umstände für sich allein bereits eine Grundrechtsverletzung darstellen würde. (T26)
  • 15 Os 27/14f
    Entscheidungstext OGH 19.03.2014 15 Os 27/14f
    Auch; Beis wie T21
  • 12 Os 22/14y
    Entscheidungstext OGH 06.03.2014 12 Os 22/14y
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Prüfung der Frage, ob der Haftzweck durch gelindere Mittel erreicht werden kann, hat der Oberste Gerichtshof auf deutlich und bestimmt zu bezeichnende, in der angefochtenen Entscheidung übergangene, indes zu diesem Zeitpunkt bereits aktenmäßig belegte Umstände Rücksicht zu nehmen. (T27)
  • 14 Os 37/14v
    Entscheidungstext OGH 09.04.2014 14 Os 37/14v
    Vgl
  • 15 Os 91/15v
    Entscheidungstext OGH 28.07.2015 15 Os 91/15v
    Auch; Beis wie T1
  • 11 Os 30/16w
    Entscheidungstext OGH 22.03.2016 11 Os 30/16w
    Auch; Beis wie T26
  • 14 Os 15/16m
    Entscheidungstext OGH 08.03.2016 14 Os 15/16m
    Auch
  • 13 Os 78/16v
    Entscheidungstext OGH 25.07.2016 13 Os 78/16v
    Auch
  • 13 Os 77/16x
    Entscheidungstext OGH 25.07.2016 13 Os 77/16x
    Auch; nur T2; Beis wie T1; Beis wie T10; Beis wie T13
  • 12 Os 139/16g
    Entscheidungstext OGH 24.11.2016 12 Os 139/16g
    Auch
  • 12 Os 162/16i
    Entscheidungstext OGH 30.12.2016 12 Os 162/16i
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die in § 21 Abs 2 erster und letzter Satz EU?JZG genannten Fristen sind keine Fallfristen, deren Überschreitung zur Enthaftung des Betroffenen führt (vgl § 21 Abs 3 erster Satz EU?JZG), sondern gesetzliche Konkretisierungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. (T28)
  • 15 Os 110/17s
    Entscheidungstext OGH 19.09.2017 15 Os 110/17s
    Auch
  • 12 Os 114/17g
    Entscheidungstext OGH 12.10.2017 12 Os 114/17g
    Auch
  • 14 Os 2/18b
    Entscheidungstext OGH 15.01.2018 14 Os 2/18b
    Vgl
  • 15 Os 150/17y
    Entscheidungstext OGH 13.12.2017 15 Os 150/17y
    Auch; Beisatz: Hier: Zur Verhältnismäßigkeit einer Festnahme prüft der Oberste Gerichtshof im Grundrechtsbeschwerdeverfahren, ob angesichts der vom Oberlandesgericht angeführten bestimmten Tatsachen der von diesem gezogene Schluss auf ein ausgewogenes Verhältnis zur Bedeutung der Sache (§ 170 Abs 3, § 5 StPO) vertretbar war . (T29)
  • 14 Os 27/18d
    Entscheidungstext OGH 06.03.2018 14 Os 27/18d
    Auch; Beisatz: Hat das Oberlandesgericht ohnehin verfahrensbeschleunigende Maßnahmen durch die Staatsanwaltschaft angeordnet, hat die Grundrechtsbeschwerde darzulegen, weshalb dies keinen angemessenen Ausgleich für die anerkannte Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellen, die Entscheidung also grundrechtswidrig sein sollte. (T30)
  • 12 Os 3/18k
    Entscheidungstext OGH 15.02.2018 12 Os 3/18k
    Auch; Beis wie T1
  • 12 Os 45/18m
    Entscheidungstext OGH 17.05.2018 12 Os 45/18m
    Auch; Beis wie T1
  • 12 Os 61/18i
    Entscheidungstext OGH 21.06.2018 12 Os 61/18i
    Auch; Beis wie T1
  • 14 Os 75/18p
    Entscheidungstext OGH 11.07.2018 14 Os 75/18p
    Auch; Beis wie T26
  • 14 Os 11/19b
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 14 Os 11/19b
    Auch; Beisatz: Der Beschwerdeführer hat gemäß § 3 Abs 1 erster Satz GRBG konkret darzulegen, in welcher (genau bezeichneten) Verzögerung der im Strafverfahren tätigen Behörden eine ins Gewicht fallende und somit grundrechtswidrige Säumigkeit vorliege. (T31)
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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