TE Vwgh Erkenntnis 2004/12/22 2003/12/0223

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Veröffentlicht am 22.12.2004
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Index

63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;
64/03 Landeslehrer;

Norm

BB-SozPG 1997 §22g Abs1 idF 2001/I/155;
BB-SozPG 1997 §22g Abs4a idF 2003/I/071;
LDG 1984 §13a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde der K in S, vertreten durch Winkler - Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17. Oktober 2003, Zl. IVa-764299/90, betreffend Abweisung eines Antrages auf Versetzung in den Ruhestand nach § 22g Abs. 4a des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die am 14. Jänner 1952 geborene Beschwerdeführerin steht als Hauptschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol. Sie beantragte am 18. September 2003 ihre Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung vom 15. Oktober 2011. Mit Eingabe vom 20. September 2003, welche bei der belangten Behörde am 17. Oktober 2003 einlangte, beantragte die Beschwerdeführerin nach ihrem Beschwerdevorbringen "auf Grund der Übergangsbestimmungen" die Vorverlegung der Versetzung in den Ruhestand auf 30. November 2003.

Am 17. Oktober 2003 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Die Landesregierung weist Ihren Antrag vom 18.09.2003 auf Versetzung in den Vorruhestand gemäß § 22g Abs. 1 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG) ab."

Begründend führte die belangte Behörde aus, sie habe der Beschwerdeführerin zu ihrem Antrag vom 18. September 2003 mit Schreiben vom 30. September 2003 mitgeteilt, dass die für eine Ruhestandsversetzung gemäß § 13a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 (im Folgenden: LDG 1984), geforderten Voraussetzungen zum beantragten Zeitpunkt nicht gegeben seien. Der Beschwerdeführerin sei eine Frist zur Stellungnahme gesetzt worden.

Mit einem am 17. Oktober 2003 eingelangten Schreiben vom 20. September 2003 habe die Beschwerdeführerin ihren Antrag vom 18. September 2003 dahingehend abgeändert, dass sie die Vorverlegung der Ruhestandsversetzung auf 30. November 2003 beantragt habe. Die Beschwerdeführerin sei am 14. Jänner 1952 geboren. Gemäß § 22g Abs. 1 BB-SozPG sei der Beamte (Landeslehrer) auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein

55. Lebensjahr vollendet habe, in den Ruhestand zu versetzen. Da die Beschwerdeführerin mit Ablauf des 30. November 2003 erst etwas älter als 51 Jahre und 10 Monate sein werde, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid insbesondere in ihren Rechten auf ein mängelfreies Verfahren sowie auf Vorverlegung der Versetzung in den Ruhestand auf 30. November 2003 verletzt. Außerdem führe die Gesetzesauslegung der belangten Behörde zu einer Ungleichbehandlung von Beamten je nachdem, bei welcher Gebietskörperschaft sie im Dienst stünden. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In Ansehung des Fortbestehens einer Rechtsverletzungsmöglichkeit ungeachtet des am 31. Dezember 2003 erfolgten Außerkrafttretens des § 22g des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997 bzw. zur Frage, ob Landeslehrer, in Ansehung derer eine bescheidmäßige Ruhestandsversetzung nach § 13a LDG 1984 nicht erfolgt ist und die überdies am 30. November 2003 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dessen ungeachtet gemäß § 22g Abs. 4a BB-SozPG in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden können, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die - diese Frage verneinenden - Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tage, Zl. 2003/12/0222, verwiesen, zumal auch das diesbezügliche Beschwerdevorbringen mit jenem in dem genannten verwaltungsgerichtlichen Verfahren ident ist.

Darüber hinaus rügt die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde durch den angefochtenen Bescheid sowohl den Antrag der Beschwerdeführerin vom 18. September 2003 als auch jenen vom 20. September 2003 einer Entscheidung habe zuführen wollen. Die belangte Behörde wäre jedoch gehalten gewesen, über die beiden Anträge gesondert abzusprechen.

Zu prüfen war daher, worüber die belangte Behörde vorliegendenfalls abgesprochen hat. Der Spruch nimmt ausschließlich Bezug auf den (ersten) Antrag vom 18. September 2003, bezeichnet diesen jedoch als solchen auf Versetzung in den Vorruhestand (richtig wohl: vorzeitigen Ruhestand) "gemäß § 22g Abs. 1 BB-SozPG".

Wollte man die Auffassung vertreten, dass dadurch der Antrag vom 18. September 2003 auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 13a LDG 1984 mit Wirkung vom 15. Oktober 2011 abgewiesen werden sollte, so wäre der Spruch in sich widersprüchlich, zumal der abgewiesene Antrag ja dann kein solcher auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand gemäß § 22g Abs. 1 BB-SozPG gewesen wäre. Ginge man von einer beabsichtigten Abweisung beider Anträge aus, so bestünde insofern eine Undeutlichkeit als nur von der Abweisung eines Antrages die Rede ist. Sollte demgegenüber nur der Antrag auf Ruhestandsversetzung zum 30. November 2003 gemäß § 22g Abs. 1 BB-SozPG gemeint sein, könnte eine gewisse Undeutlichkeit darin gelegen sein, dass dieser (ohne Hinweis auf eine Antragsmodifikation im Spruch) als solcher vom 18. September 2003 bezeichnet wird. Ist der Spruch eines Bescheides undeutlich, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Begründung zu seiner Auslegung heranzuziehen.

Wie aus der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist und worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hinweist, ist die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung davon ausgegangen, dass der Antrag vom 18. September 2003 durch die Antragstellung vom 20. September 2003 hinsichtlich des beantragten Ruhestandsversetzungstermins abgeändert wurde und solcherart den Charakter eines Antrages nach § 22g BB-SozPG erlangt hat. Dieser Antrag war Gegenstand der Abweisung durch die belangte Behörde. Damit hat diese aber in der Begründung klar zum Ausdruck gebracht, dass jedenfalls nicht über die Frage abgesprochen werden sollte, ob die Beschwerdeführerin auf Grund ihres Antrages vom 18. September 2003 gemäß § 13a LDG 1984 zum 15. Oktober 2011 in den Ruhestand zu versetzen ist.

Selbst wenn die belangte Behörde jedoch einen solchen Antrag abgewiesen hätte, was nicht der Fall war, käme eine Verletzung der Beschwerdeführerin in jenen Rechten, die sie ausdrücklich als Beschwerdepunkte formuliert hat, nicht in Betracht.

Ob die in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretene Auffassung der belangten Behörde, der ursprüngliche Antrag sei durch ihre Antragstellung vom 20. September 2003 obsolet geworden zutrifft oder ob die belangte Behörde mit der Erledigung des Antrages vom 18. September 2003 auf Versetzung der Beschwerdeführerin in den Ruhestand mit 15. Oktober 2011 säumig ist, kann für die Frage einer Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid dahingestellt bleiben.

Da der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Zur Vereinbarkeit mit Art. 6 Abs. 1 MRK wird gleichfalls gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2003/12/0222, verwiesen.

Wien, am 22. Dezember 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120223.X00

Im RIS seit

28.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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