Norm
ZPO §146Rechtssatz
Auch wenn Anträge auf Verfahrenshilfe mit Beigebung eines Rechtsanwaltes grundsätzlich unbefristet sind, sind sie als befristete Prozesshandlungen anzusehen, wenn sie die Unterbrechung der Einspruchs-, Klagebeantwortungs- oder einer Rechtsmittelfrist bezwecken. Wird die Frist zur Stellung eines Antrages auf Verfahrenshilfe mit Beigebung eines Rechtsanwaltes innerhalb dieser Fallfristen versäumt, ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2006:RW0000225Dokumentnummer
JJR_20060516_OLG0009_01300R00092_06D0000_001