RS OGH 2006/5/16 1Ob94/06i, 5Ob225/08m, 7Ob75/17f

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Veröffentlicht am 16.05.2006
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Norm

EGZPO ArtXLIII
ZPO §304

Rechtssatz

Ein Anspruch auf Urkundenvorlage gemäß Art XLIII EGZPO setzt nur voraus, dass es sich bei der streitverfangenen Urkunde um eine gemeinschaftliche nach § 304 ZPO handelt. Die Abweisung eines Vorlagebegehrens kommt daher bloß dann in Betracht, wenn die Pflicht zur Vorlage einer gemeinschaftlichen Urkunde bereits erfüllt wurde oder das Recht auf Vorlage schikanös ausgeübt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120878

Im RIS seit

15.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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