Norm
ABGB §189 Abs2Rechtssatz
Gegen seinen Willen darf ein Angehöriger nicht zum Sachwalter bestellt werden. Ein Angehöriger ist nicht „besonders geeignet" iSd § 189 Abs 2 ABGB, sodass er zur Bestellung als Sachwalter bereit sein muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2006:RFE0000154Dokumentnummer
JJR_20060518_OLG0819_00200R00125_06G0000_001