Norm
AußStrG 2005 §2 IARechtssatz
Die Rechtsfigur der Nebenintervention (§§ 17 ff ZPO) ist auch im Allgemeinen Teil des neuen Außerstreitgesetzes nicht vorgesehen. Es besteht insoweit auch keine planwidrige Gesetzeslücke.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120721Im RIS seit
21.06.2006Zuletzt aktualisiert am
05.05.2017