RS OGH 2006/5/23 4Ob74/06w, 4Ob121/07h, 4Ob114/07d, 4Ob171/07m, 4Ob225/07b, 4Ob113/13s, 4Ob59/14a, 4

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2006
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Norm

UWG §1 C2
UWG §1 Abs1 Z1 D5a
UWG §1 D5d

Rechtssatz

Der Grundsatz, wonach die Wettbewerbswidrigkeit nicht losgelöst davon beurteilt werden kann, in welchem Ausmaß sie den Wettbewerb beeinflusst (Prinzip der „Spürbarkeit"), muss auch in Fällen gelten, in denen der Rechtsbruch in der Verletzung bau- oder gewerbebehördlicher Gesetze oder Auflagen besteht. In diesen Fällen kann der sachlich nicht gerechtfertigte Vorsprung etwa darin bestehen, dass der Verletzer eine Geschäftstätigkeit ohne die gesetzlich geforderten Voraussetzungen nicht ausüben dürfte oder dass er sich durch das Unterbleiben der durch Gesetz oder Auflage geforderten Maßnahmen Aufwendungen erspart und so sein Angebot günstiger als ein gesetzestreuer Mitbewerber auf den Markt bringen kann. Ein solcher Vorsprung besteht nur, wenn das Verhalten geeignet ist, eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung zu bewirken.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 74/06w
    Entscheidungstext OGH 23.05.2006 4 Ob 74/06w
  • 4 Ob 121/07h
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 121/07h
    Auch; Beisatz: Hier: Verstoß gegen MTD-Gesetz. (T1)
  • 4 Ob 114/07d
    Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 114/07d
    Auch
  • 4 Ob 171/07m
    Entscheidungstext OGH 02.10.2007 4 Ob 171/07m
  • 4 Ob 225/07b
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 225/07b
    Auch; Beisatz: Das Erfordernis der Spürbarkeit löste zuletzt das nicht mehr ausdrücklich genannte Kriterium der „Absicht", sich einen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen, ab. Darin lag aber in der Sache keine Änderung der Rechtsprechung. Denn die Absicht des belangten Mitbewerbers wurde in aller Regel ohnehin nur aus objektiven Umständen erschlossen, und zwar insbesondere aus der diesbezüglichen Eignung seines Verhaltens. (T2)
    Beisatz: Mit der UWG-Novelle 2007 wurde die Spürbarkeit als ein bisher für den Rechtsbruchtatbestand konstitutives Element verallgemeinert. (T3)
    Veröff: SZ 2008/32
  • 4 Ob 113/13s
    Entscheidungstext OGH 19.11.2013 4 Ob 113/13s
    Vgl auch
  • 4 Ob 59/14a
    Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 59/14a
    Auch; Beisatz: Hier: Die unterlassene Meldung bei der Datenschutzkommission betreffend die Verwendung und Verarbeitung nutzerseitig zur Verfügung gestellter Daten ist nicht geeignet, einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. (T4)
  • 4 Ob 130/17x
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 130/17x
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120712

Im RIS seit

22.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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