Norm
ÄrzteG 1998 §43 Abs6Rechtssatz
Unter dem Begriff „Krankenabteilung" ist die bettenführende Organisationseinheit „Abteilung" einer Krankenanstalt zu verstehen, die sanitätsbehördlich bewilligt und in der Anstaltsordnung angeführt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120826Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008