Norm
ZPO §17Rechtssatz
Wird eine Sache oder eine Forderung nach Eintritt der Streitanhängigkeit veräußert oder abgetreten, so kann der Erwerber nur mit Zustimmung des Gegners in den prozess eintreten. Stimmt der Gegner nicht zu, kann sich der Ewerber dem Verfahren als (streitgenössischer) Nebenintervenient anschließen, weil sich die Urteilswirkungen au ihn beziehen. In einem solchen Fall kann (muss aber nicht) der Veräußerer die Klage auf Leistung an den Erwerber umstellen.
Der Kostenersatz im Zwischenstreit um die Zulassung des Nebenintervenienten erfolgt unabhängig vom Ausgang der Hauptsache.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2006:RW0000688Im RIS seit
10.11.2011Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011