RS OGH 2006/5/24 6Ob80/06t, 4Ob63/08f, 2Ob69/08y, 5Ob202/08d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2006
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Norm

ZPO §521a Abs1 Z3

Rechtssatz

Wenn die Abänderung einer Entscheidung der Vorinstanzen insoweit zu einer endgültigen Verweigerung der Verfahrensfortsetzung führte, die wertungsmäßig der Klagzurückweisung gleichzuhalten ist, ist dem Kläger zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs die Möglichkeit einer Revisionsrekursbeantwortung zuzubilligen. Dabei ist § 521a Abs 1 Z 3 ZPO trotz des Abstellens des Gesetzeswortlauts auf einen diesbezüglichen Antrag zur Vermeidung von Rechtsschutzlücken und Wertungswidersprüchen auch auf von Amts wegen gefällte Entscheidungen, die zur Beendigung des Prozessverhältnisses führen, anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 80/06t
    Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 80/06t
    Beisatz: Hier: Anfechtung des Ausspruches über die Verfahrensfortsetzung zufolge Wirkungslosigkeit des Scheidungsbeschlusses. (T1)
  • 4 Ob 63/08f
    Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 63/08f
    nur: Dabei ist § 521a Abs 1 Z 3 ZPO trotz des Abstellens des Gesetzeswortlauts auf einen diesbezüglichen Antrag zur Vermeidung von Rechtsschutzlücken und Wertungswidersprüchen auch auf von Amts wegen gefällte Entscheidungen, die zur Beendigung des Prozessverhältnisses führen, anzuwenden. (T2); Beisatz: Hier: Zurückweisung eines Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil. (T3)
  • 2 Ob 69/08y
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 2 Ob 69/08y
    nur T2; Beis wie T3
  • 5 Ob 202/08d
    Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 202/08d
    Auch; Bem: Hier: Dem Fall des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO gleichzuhaltende endgültige Verweigerung des begehrten Rechtsschutzes, wenn das Erstgericht (lange) nach Streitanhängigkeit seine Unzuständigkeit ausgesprochen hat, selbst wenn es nicht (ausdrücklich) auch die Zurückweisung der Klage ausgesprochen hat. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120859

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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