Norm
GBG §57Rechtssatz
Das Recht, die Löschung aller Zwischeneintragungen gemäß § 57 GBG hinsichtlich einer Belastung der Liegenschaft zu verlangen, steht nur beiden Eigentümerpartnern gemeinsam zu. Dann müssen aber auch hinsichtlich beider Antragsteller die Voraussetzungen des § 57 GBG bewirkt sein. Eine Teillöschung einer Zwischeneintragung kommt infolge der zwingenden Anordnung des § 13 Abs 3 WEG 2002 nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120971Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009