RS OGH 2006/5/30 5Ob29/06k, 5Ob282/08v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2006
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Norm

GBG §57
WEG 2002 §13 Abs3 idF WRN 2006

Rechtssatz

Das Recht, die Löschung aller Zwischeneintragungen gemäß § 57 GBG hinsichtlich einer Belastung der Liegenschaft zu verlangen, steht nur beiden Eigentümerpartnern gemeinsam zu. Dann müssen aber auch hinsichtlich beider Antragsteller die Voraussetzungen des § 57 GBG bewirkt sein. Eine Teillöschung einer Zwischeneintragung kommt infolge der zwingenden Anordnung des § 13 Abs 3 WEG 2002 nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 29/06k
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 5 Ob 29/06k
    Veröff: SZ 2006/83
  • 5 Ob 282/08v
    Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 282/08v
    Beisatz: Diese Aussage ist auch nach der WRN 2006 gültig. (T1); Beisatz: Die durch die WRN 2006 geänderte Rechtslage nach § 13 Abs 3 Satz 1 WEG 2002 bezieht sich auf die erleichterte Veräußerung eines Anteils am Mindestanteil, sie ändert aber nichts an den materiellrechtlichen Voraussetzungen des § 57 Abs 1 GBG. (T2); Beisatz: Die Rechtsfolge des § 57 Abs 1 GBG ist von einem Erwerb des Eigentumsrechts abhängig. (T3); Bem: Hier: Bewilligung der Einverleibung des Eigentumsrechts des Antragstellers am halben Mindestanteil im angemerkten Rang (Vereinigung des Mindestanteils in der Hand eines der beiden früheren Eigentümerpartner), aber Abweisung des Begehrens auf Löschung der Zwischeneintragungen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120971

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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