Norm
StPO §252 Abs1Rechtssatz
Einen - aus § 281 Abs 1 Z 3 StPO beachtlichen - Verstoß gegen die Bestimmungen des § 252 Abs 1 StPO vermag die Verlesung von in einem Sachverständigenbefund enthaltenen Zeugenangaben keinesfalls zu bewirken, weil die genannte Gesetzesstelle diesbezüglich auf die Verlesung amtlicher Schriftstücke abstellt. Die Einhaltung des Fragerechts wird aus Z 4 garantiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120787Im RIS seit
29.06.2006Zuletzt aktualisiert am
02.08.2022