Norm
EuGVVO 2012 Art 45 Abs1 litaRechtssatz
Bei dem in Art 34 Z 1 EuGVVO normierten Versagungsgrund geht es um die öffentliche Ordnung des betroffenen Vollstreckungsstaats, demnach Österreichs. Zum ordre public gibt es eine Rsp des Obersten Gerichtshofs zu § 81 Z 3 (früher Abs 4) EO, auf die zurückgegriffen werden kann. Demnach ist ein Verstoß gegen diesen nur dann zu bejahen, wenn die Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung mit der österreichischen Rechtsordnung völlig unvereinbar wäre. Zudem müsste nach Art 34 Z 1 EuGVVO der Verstoß gegen die öffentliche Ordnung offensichtlich sein, was verdeutlicht, dass dieser Versagungsgrund nur in Ausnahmefällen geltend gemacht werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121001Im RIS seit
29.06.2006Zuletzt aktualisiert am
08.04.2019