- 3 Ob 121/06z
Veröff: SZ 2006/82
- 4 Ob 227/06w
Auch; Beisatz: Ob eine unangemessen lange Frist vorliegt, ist durch eine Abwägung der beiderseitigen Interessen zu ermitteln. Dabei sind die typischen Erwartungen des Kunden den wirtschaftlichen und technischen Interessen des Unternehmers gegenüberzustellen (hier: Freischaltung eines Mobiltelefonanschlusses). (T1)
Veröff: SZ 2007/38
- 4 Ob 91/08y
nur: Nach
§ 6 Abs 1 Z 1 KSchG sind für den Verbraucher Vertragsbestimmungen iSd
§ 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen er während einer unangemessen langen Frist an den Vertrag gebunden ist. Diese Norm bietet auch für Dauerschuldverhältnisse einen im Einzelfall anhand einer Interessenabwägung auszufüllenden Orientierungsrahmen. Maßgebend ist dabei eine Gesamtbeurteilung wesentlicher Elemente des Schuldverhältnisses. (T2)
- 9 Ob 68/08b
Auch; nur T2; Beisatz: Die Interessen des Unternehmers auf Durchführung des Vertrags sind mit den Interessen des Verbrauchers auf angemessene und feststellbare Erfüllungszeit abzuwägen. (T3)
Beisatz: Die Angemessenheit der Frist richtet sich nach der Art des Geschäfts und den von redlichen Vertragsparteien üblicherweise vereinbarten Fristen. (T4)
Beisatz: Bei der Bewertung der gröblichen Benachteiligung sind allfällige dispositive Regelungen als Grundlage heranzuziehen. (T5) Beisatz: Hier zur Frage der Kündigungsmöglichkeit des Treugebers bei der kupierten Publikums-KG. (T6)
Bem: Siehe dazu auch RS0124940. (T7)
- 9 Ob 75/10k
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Bindungsfrist ist auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. (T8)
Veröff: SZ 2011/25
- 9 Ob 69/11d
Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 69/11d
nur T2; Beisatz: Hier: Vertrag mit einem Fitness-Studio. (T9)
- 7 Ob 192/12d
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 192/12d
nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2012/144
- 5 Ob 205/13b
Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 205/13b
nur T2; Beisatz: Trifft daher ein Unternehmer eine Investitionsentscheidung, die beträchtliches Kapital über einen langen Zeitraum bindet und häufig die Verwendung von Fremdmitteln einschließt, so übernimmt er als Initiator und Investor gewöhnlich ein hohes wirtschaftliches Risiko. Das erfordert längere Bindungsfristen seiner Vertragspartner innerhalb des Leistungssynallagmas, weil die Investitionsentscheidung erst dann in ihren vorhersehbaren Auswirkungen zur Beschränkung des kaufmännischen Risikos kalkulierbar wird. (T10)
Beisatz: Die Vereinbarung, dass das Vertragsverhältnis nach Ablauf des ersten Jahres halbjährlich unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist aufgelöst werden kann, ist in Anbetracht der Besonderheiten des hier zu beurteilenden Fitnessstudiovertrags ebenfalls nicht unangemessen. (T11)
Beisatz: Hier: Fitnesstudiovertrag. (T12); Veröff: SZ 2014/23
- 7 Ob 73/15h
Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 73/15h
Beis wie T3; Beis wie T4
- 1 Ob 146/15z
Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 146/15z
Vgl
- 3 Ob 132/15f
Entscheidungstext OGH 20.01.2016 3 Ob 132/15f
Auch; Beis wie T1; Beis wie T8
- 5 Ob 87/15b
Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 87/15b
Auch; Beis wie T4
- 1 Ob 96/17z
Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 96/17z
Auch; Beis wie T8
- 9 Ob 14/17z
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 Ob 14/17z
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Mobilfunkvertrag – Verlängerung der Kündigungsfrist auf zwölf Wochen unzulässig. (T13); Veröff: SZ 2017/62
- 4 Ob 110/17f
Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 110/17f
nur T2; Beisatz: Hier: Eine Kündigungsfrist von einem Jahr mit Kündigungstermin jeweils zum Jahresende für ein als Risikofinanzierung gegebenes Darlehen ist nicht unangemessen lange. (T14)
- 3 Ob 43/17w
Entscheidungstext OGH 30.08.2017 3 Ob 43/17w
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T10; Beis ähnlich wie T13
- 8 Ob 94/21p
Vgl; nur T2