Norm
StGB §33Rechtssatz
Bei der Beurteilung eines Ehre und Ansehen des Standes beeinträchtigenden Verhaltens als Berufspflichtenverletzung handelt es sich um eine Qualifikation der Tathandlung. Ist die Qualifikation nicht gegeben, hat kein Freispruch zu erfolgen, wenn die Tat als einfach qualifiziertes Disziplinarvergehen strafbar bleibt. Die zweifache Qualifikation sowohl als Berufspflichtenverletzung als auch als Ehre- und Ansehensverletzung bildet einen Erschwerungsgrund.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121272Im RIS seit
12.07.2006Zuletzt aktualisiert am
12.08.2013