RS OGH 2006/6/14 13Os39/06v, 17Ob1/11p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.2006
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Norm

MSchG §10 Abs1 Z1
MSchG §10a Z3
MSchG §60

Rechtssatz

Das Inverkehrbringen von Waren aus Drittländern in der Gemeinschaft setzt deren Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr im Sinn von Art 24 EG voraus. In das Zollverfahren des externen Versandverfahrens oder des Zolllagerverfahrens überführte Nichtgemeinschaftswaren behalten, solange sie nicht in das Zollverfahren des zollrechtlich freien Verkehrs überführt werden, den zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftswaren.

Solange in das externe Versand- oder das Zolllagerverfahren überführte Nichtgemeinschaftswaren nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und die Voraussetzungen einer anderen zollrechtlichen Bestimmung der Waren als der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beachtet werden, steht ihre bloße körperliche Verbringung in das Gemeinschaftsgebiet einer „Einfuhr" im Sinn des § 10a Z 3 MSchG nicht gleich und bedeutet keine Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr nach § 10 Abs 1 Z 1 MSchG.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 39/06v
    Entscheidungstext OGH 14.06.2006 13 Os 39/06v
  • 17 Ob 1/11p
    Entscheidungstext OGH 23.03.2011 17 Ob 1/11p
    Vgl auch; Beisatz: Eine Durchlieferung im Rahmen des externen Versandverfahrens (Art 91 Zollkodex) ist keine inländische Benutzungshandlung iSv Art 5 Abs 1 MarkenRL bzw § 10 Abs 1 iVm § 10a MSchG. (T1); Beisatz: Auch eine Beschlagnahme durch die Zollbehörde bedeutet noch nicht notwendig das Inverkehrbringen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120884

Im RIS seit

14.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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