Norm
StPO §68 Abs2Rechtssatz
Vorangegangene erst-(richterliche) Tätigkeit ist durch § 68 StPO im Licht der Judikatur des OGH abschließend erfasst. § 72 StPO stellt demnach lediglich darauf ab, dass der betroffene Richter nicht allein aus Gründen einer Verflechtung von Verfahren als solcher an einer ausschließlich sachlich ausgerichteten Entscheidung gehindert ist oder ein solcher Anschein besteht. Demnach ist die Problematik der Teilnahme an der Verhandlung und Entscheidung im Verfahren gegen andere an der strafbaren Handlung Beteiligte (§ 12 StGB) abschließend nach der Judikatur zu § 68 StPO und unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 1 StPO zu beurteilen, während ohne darüber hinausgehende Gründe eine Befangenheit im Sinn des § 72 StPO aus der Sicht der ständigen Rechtsprechung nicht in Frage kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121051Im RIS seit
19.07.2006Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016