Norm
FBG §39Rechtssatz
Jedenfalls dann, wenn die Auflösung einer Gesellschaft gemäß § 39 FBG
vor Klageeinbringung erfolgte, bedarf es keiner Gewährung eines Wahlrechtes an den Kläger im Sinne der Entscheidung des verstärkten Senates 8 ObA 2344/96 f = SZ 71/175 (s.RSNr 0110979). Vielmehr steht es in diesem Fall dem Kläger auch ohne Bemühung der in SZ 71/175 entwickelten Grundsätze ohnedies frei, die aufgelöste, aber noch nicht gelöschte und somit noch rechts- und parteifähige Gesellschaft zu belangen oder von einer Klageführung Abstand zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121036Dokumentnummer
JJR_20060619_OGH0002_008OBA00046_06G0000_001