RS OGH 2006/6/19 8Ob32/06y, 9ObA97/13z

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Veröffentlicht am 19.06.2006
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Norm

EO §293 Abs3

Rechtssatz

Ein rechtlicher Zusammenhang gemäß § 293 Abs 3 EO liegt vor, wenn Forderungen aus einem einheitlichen Rechtsverhältnis hergeleitet werden. Außerdem muss unmittelbarer enger Bezug bestehen und bei der Beurteilung dem Schutzzweck der Norm Rechnung getragen werden. Der Zweck des § 293 EO besteht in der Verhinderung der Umgehung der Pfändungsbeschränkungen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 32/06y
    Entscheidungstext OGH 19.06.2006 8 Ob 32/06y
  • 9 ObA 97/13z
    Entscheidungstext OGH 27.09.2013 9 ObA 97/13z
    Beisatz: Der Begriff des rechtlichen Zusammenhangs ist eng auszulegen. (T1)
    Beisatz: Kein rechtlicher Zusammenhang zwischen Entgeltforderung des Arbeitnehmers und Anspruch des Arbeitgebers auf Rückersatz von Ausbildungskosten gemäß § 2d AVRAG. (T2); Veröff: SZ 2013/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121046

Im RIS seit

19.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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