RS OGH 2006/6/19 8Ob38/06f, 6Ob2/07y, 10Ob70/07b, 10Ob23/13z, 1Ob105/14v, 4Ob133/14h, 9Ob31/15x

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Veröffentlicht am 19.06.2006
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Norm

ABGB §1357
ABGB §1400 A

Rechtssatz

Beim Kreditkartengeschäft tritt an die Stelle der Barzahlung ein abstrakter Zahlungsanspruch des Vertragsunternehmens gegen die Kreditkartengesellschaft. Dieser abstrakte Anspruch findet seine Grundlage im Anweisungsrecht. In der Vereinbarung zwischen Kreditkartengesellschaft und Vertragsunternehmen wird festgelegt, dass die Kreditkartengesellschaft schon im Voraus künftige Anweisungen des berechtigten Karteninhabers gegenüber dem Vertragsunternehmen annimmt. Unterschreibt der Karteninhaber beim Vertragsunternehmen unter Vorlage seiner Kreditkarte seinen Rechnungsbeleg, so erteilt er damit eine konkrete Anweisung, die aufgrund der antizipierten Annahme der Kreditkartengesellschaft zugleich eine abstrakte Zahlungspflicht der Kreditkartengesellschaft gegenüber dem Vertragsunternehmen entstehen lässt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 38/06f
    Entscheidungstext OGH 19.06.2006 8 Ob 38/06f
    Veröff: SZ 2006/89
  • 6 Ob 2/07y
    Entscheidungstext OGH 28.03.2007 6 Ob 2/07y
    Auch; Beisatz: Die Zahlungspflicht der Kreditkartengesellschaft ist insofern eingeschränkt, als sie nur besteht, wenn das Vertragsunternehmen bestimmte, in den Geschäftsbedingungen festgelegte „Sorgfaltspflichten" bei Annahme der Kreditkarte einhält. (T1)
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Vgl auch
  • 10 Ob 23/13z
    Entscheidungstext OGH 23.07.2013 10 Ob 23/13z
    nur: Unterschreibt der Karteninhaber beim Vertragsunternehmen unter Vorlage seiner Kreditkarte seinen Rechnungsbeleg, so erteilt er damit eine konkrete Anweisung, die aufgrund der antizipierten Annahme der Kreditkartengesellschaft zugleich eine abstrakte Zahlungspflicht der Kreditkartengesellschaft gegenüber dem Vertragsunternehmen entstehen lässt. (T2); Beis wie T1
  • 1 Ob 105/14v
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
    Auch; Veröff: SZ 2014/71
  • 4 Ob 133/14h
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 133/14h
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Bei den „Sorgfaltspflichten“ handelt es sich richtigerweise um bloße Obliegenheiten, deren Nichteinhaltung das Entstehen eines abstrakten Zahlungsanspruchs verhindert und zur Kondiktion dennoch geleisteter Zahlungen berechtigt. (T3)
    Beisatz: Schadenersatzansprüche können aus der Verletzung solcher Obliegenheiten aber nicht abgeleitet werden. (T4)
    Beisatz: Es besteht eine Verpflichtung des Kreditkartenunternehmens, ein möglichst umgehungssicheres Kontrollsystem beim Kreditkartengeschäft einzurichten; allfällige Versäumnisse gehen zu Lasten des Kreditkartenunternehmens (Hier: Chip?mit?Pin?Transaktion). (T5)

  • 9 Ob 31/15x
    Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 31/15x
    Vgl auch; Beisatz: Verwendet der Karteninhaber gegenüber dem Vertragsunternehmen seine Kreditkarte zu Zahlungszwecken, erteilt er damit eine konkrete Anweisung, die aufgrund der antizipierten Annahme der Kreditkartengesellschaft zugleich eine abstrakte Zahlungspflicht der Kreditkartengesellschaft gegenüber dem Vertragsunternehmen entstehen lässt. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121043

Im RIS seit

19.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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