RS OGH 2006/6/19 8ObA45/06k

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Veröffentlicht am 19.06.2006
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Norm

ZPO §527 Abs2 B3a

Rechtssatz

Ein „echter" Aufhebungsbeschluss liegt auch dann vor, wenn das Rekursgericht die angefochtene Entscheidung (hier: amtswegig gefasster Beschluss über den Bestand der Vollstreckbarkeitsbestätigung) nicht ausdrücklich „zur neuerlichen Entscheidung" aufhebt, weil noch nicht feststeht, ob über den Entscheidungsgegenstand noch eine Entscheidung des Erstgerichtes ergehen muss bzw wird. Auch in diesem Fall wird mit dem Beschluss des Rekursgerichtes über den Entscheidungsgegenstand nicht abschließend entschieden, sondern die endgültige Beurteilung von weiteren Erhebungen des Erstgerichts abhängig gemacht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121042

Dokumentnummer

JJR_20060619_OGH0002_008OBA00045_06K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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