Norm
UrhG §1 Abs1Rechtssatz
Nur bei künstlerischer Ausgestaltung eines trotz Anweisungen Dritter bestehenden gestalterischen Spielraums erwirbt der Planverfasser Urheberrechte am Plan oder am plangemäß gefertigten Modell und damit auch am Bauwerk, das nach diesem Plan und/oder Modell errichtet worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120820Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009