Norm
JGG §29Rechtssatz
Eine Regelung für den Fall der Verwirklichung einer Straftat durch mehrere Jugendliche mit gewöhnlichen Aufenthalten in Sprengeln verschiedener Gerichte findet sich im Jugendgerichtsgesetz nicht. Gemäß § 31 JGG sind in einem solchen Fall die allgemeinen Vorschriften für das Strafverfahren heranzuziehen und demzufolge die Konnexitätsregeln der §§ 55 ff StPO anzuwenden (WK² JGG§ 29 Rz 9). Das Strafverfahren ist gegen alle Beschuldigten gemeinsam (§ 56 Abs 1 StPO) vor dem zuvorgekommenen (§ 56 Abs 2 StPO) Gericht durchzuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120852Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008